Geselle
Handwerksgehilfe, der nach einer Lehrzeit die Gesellenprüfung abgelegt hat (§§ 32 ff. Handwerksordnung). Handwerk.
(Saalgenosse) ist der Handwerker, der die nach einer Lehrzeit abzulegende Gesellenprüfung bestanden hat. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006
Handwerksgeselle.
Im Arbeitsrecht :
Arbeiter.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die namentlich bei beschränkter Gesellschafterzahl gewählt wird. Sie entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister. Werden bereits zuvor Arbeitsverträge geschlossen, kann es zu Verträgen mit der Vorgründungsgesellschaft, der Gründungsgesellschaft o. der GmbH kommen (AP 2 zu § 11 GmbH).
Einzelheiten: Schaub, dtv, Ich mache mich selbständig, 4. Aufl., 1992.
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