Gesellschafterliste Jährlich im Januar haben die Geschäftsführer einer GmbH eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Sie muss Namen, Stand und Wohnort der Gesellschafter und den Betrag ihrer Stammeinlagen enthalten. Wenn seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen eingetreten sind, genügt eine entsprechende Erklärung, § 40 GmbHG. Die Einreichung der G. kann durch Ordnungsstrafen erzwungen werden.
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