Stammeinlage
der Anteil des Stammkapitals einer GmbH, den jeder Gründer nach dem Gesellschaftsvertrag aufzubringen hat. Der Mindesbetrag der St. ist 500 EUR; höhere Beträge müssen durch 100 teilbar sein. Die Summe der Stammeinlagen muss mit dem Betrag des Stammkapitals übereinstimmen. Nach dem Betrag der Stammeinlage bestimmt sich der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters. Bei der Gründung der GmbH und bei der Kapitalerhöhung darf jeder Gesellschafter nur eine St. übernehmen. Die St. kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, als Sacheinlage oder Sachübernahme erbracht werden. a. Deckungspflicht, Nachschusspf licht.
(§ 5 GmbHG) ist bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Teil des Stammkapitals der Gesellschaft, der von dem einzelnen Gesellschafter übernommen wird. Die S. muss mindestens 100 Euro betragen. Sie kann durch Sachleistung entrichtet werden. Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen. Die S. darf dem Gesellschafter weder erlassen noch gestundet werden. Erst wenn auf jede S. ein Viertel eingezahlt ist und die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht ist, kann die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§7 GmbHG).
die von einem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage. Der Begriff ist veraltet und durch das MoMiG weitestgehend aufgegeben worden.
Der Gesellschafter erwirbt an der GmbH einen Geschäftsanteil. Dieser muss auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden; die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 Abs. 3 GmbHG
war die frühere Bezeichnung des Anteils eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an deren Stammkapital. S. heute Geschäftsanteil.
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