Ordnungsstrafe hat keinen kriminellen Charakter, sondern dient der Aufrechterhaltung der Ordnung u. der Durchführung von Verfahren; im Prozessrecht kann Vorsitzender des Gerichts O. gegen Zeugen, Sachverständige, Parteien, Angeklagte od. auch Zuhörer verhängen: Entfernung aus dem Sitzungssaal, Ordnungsstrafe in Geld od. Haft bis zu 3 Tagen (§ 176 ff. GVG). S. auch Beugestrafe, Ladung.
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