Gesellschafterfremdfinanzierung

ist ein Begriff aus der Körperschaftsteuer und findet seine gesetzliche Regelung in § 8 a KStG. Die finanzielle Ausstattung einer Kapitalgesellschaft durch Fremdkapital, insbes. durch Darlehen der Anteilseigner, kann steuerlich günstiger als die Zuführung von Eigenkapital sein, da auf Ebene der Kapitalgesellschaft Betriebsausgaben (Zinsaufwand) geschaffen wird. Im Gegenzug erzielt der Darlehensgeber Einnahmen aus Kapitalvermögen. Auf diese Weise kann es zu einer Verlagerung der Besteuerung kommen. Die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes wird durch die Zinsschranke (§ 4 h EStG), die für Körperschaften durch § 8 a KStG modifiziert wird, eingeschränkt.

Voraussetzung ist, dass das Kapital von einem Gesellschafter, der zu mehr als 25 v. H. unmittelbar oder mittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer diesem nahe stehenden Person zur Verfügung gestellt wird. Für die Berechnung der Zinsschranke tritt dann an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen, weshalb u. a. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden einzubeziehen sind und das Abzugsvolumen erhöhen (§ 8 a I KStG). Gehört die Körperschaft keinem Konzern an, ist die Zinsschranke nur anzuwenden, wenn die Zinsaufwendungen im Rahmen der G. nicht mehr als 10 v. H. der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres ausmachen (§ 8 a II KStG). Den Nachweis hat die Körperschaft zu erbringen.

Ab 1. 1. 2008 ist bei der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 v. H. der Anteile beteiligt ist, § 8 b III KStG zu beachten. Demnach wird davon ausgegangen, dass die Ursache für die Darlehensvergabe im Gesellschaftsverhältnis liegt. Folge ist, dass für alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen ein steuerliches Abzugsverbot eingreift. Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass unter den gleichen Umständen und zu den gleichen Konditionen auch ein fremder Dritter das Darlehen gegeben oder in der Krise stehen gelassen hätte. Diese Regelung gilt auch für die Darlehensgewährung durch Personen, die dem zu mehr als 25 v. H. beteiligten Gesellschafter nahe stehen oder rückgriffsberechtigt sind.




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