Gesetzliches Pfandrecht

Bei einer Reihe von Schuldverhältnissen erfordert die Sachlage eine Sicherung des Gläubigers. Deshalb gewährt das Gesetz in diesen Fällen selbst dem Gläubiger ein Pfandrecht an bestimmten Sachen des Schuldners. Die Entstehung des Pfandrechts ist jeweils bei dem betreffenden Schuldverhältnis gesetzlich geregelt. Nur auf das bereits entstandene gesetzl. P. sind die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht entsprechend anzuwenden (§ 1257 BGB). Ein gutgläubiger Erwerb des gesetzl. P.s ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich. Hauptfälle des gesetzl. P.s Vermieterpfandrecht, Verpächterpfandrecht, Unternehmerpfandrecht, Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters (Lagergeschäft), des Frachtführers und des Gastwirts.

Pfandrecht, gesetzliches

Pfandrecht, gesetzliches.

Pfandrecht (1).




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