Lagergeschäft gewerbsmässige Übernahme der Lagerung und Aufbewahrung von Gütern gegen Erstattung der Lagerkosten (Lagergeld, Fracht-, Zoll- und sonstige Auslagen); §§ 416ff. HGB. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein gesetzliches Pfandrecht an den Lagergegenständen, a. Lagerschein.
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