Gesetzliches Veräusserungsverbotein Veräusserungsverbot, das durch Gesetz begründet ist, z. B. ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte darf nicht über sein Vermögen im ganzen ohne Einwilligung des anderen Gatten verfügen, § 1365 BGB.
Weitere Begriffe : Urkundenunterdrückung, -vernichtung | Nichtigkeit von Verwaltungsakten | Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle |
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