Zugewinngemeinschaft

Es handelt sich hier um die gesetzliche Gütergemeinschaft neben dem Güterrecht, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Wer keinen Ehevertrag abschliesst, lebt damit automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sobald er sich verheiratet hat. Abgesehen vom Hausrat erwirbt jeder Ehegatte das, was er kauft, zunächst für sich alleine, gegebenenfalls anteilig, wenn beide als Käufer auftreten und der Gegenstand teilbar ist. Dadurch kann es zu erheblichen Verschiebungen der Vermögenslagen kommen. Der eine wird während der Ehe reich, der andere Partner bleibt so arm, wie er es am Anfang war. Um hierfür einen Ausgleich zu schaffen, gibt es von Gesetzes wegen den Zugewinnausgleich. Dieser wird erst dann errechnet, wenn die Ehe vorwiegend durch Scheidung getrennt wird. Es muss dann das Anfangs- und das Endvermögen beider Partner errechnet werden. Beide Vermögensstände werden dann verglichen und derjenige, dessen sich dabei errechnendes Vermögen grösser ist als dasjenige des anderen, muss diesem die Hälfte hiervon abgeben. Soweit nur Schulden vorhanden sind, werden diese jedoch nicht ausgeglichen. Den vorhandenen Vermögenswerten werden Verbindlichkeiten allerdings gegenüber gestellt.

Der gesetzliche Güter stand, bei dem sowohl das in die Ehe eingebrachte, als auch das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleibt und grds. von jedem Ehegatten selbst verwaltet wird. Der Zugewinn wird erst nach Beendigung der Ehe ausgeglichen (» Zugewinnausgleich). Andere Güterstände (z.B. Gütertrennung) können durch Ehevertrag vereinbart werden.

(§§1363 - 1390 BGB) ist der gesetzliche Güterstand. Er gilt, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, § 1363 I BGB, kann aber auch nachträglich noch durch Ehevertrag begründet werden, falls zunächst ein anderer Güterstand gewählt wurde, § 1408 BGB. Bei ihm bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe ständig getrennt (§§1363 11, 1364 1.HS, 1370 BGB). Ebenso wird durch Rechtsgeschäfte des einen Ehegatten der andere grundsätzlich nicht mitverpflichtet (Ausnahme: § 1357 BGB, der aber unabhängig vom Güterstand gilt). Erst nach Beendigung der Ehe wird der Zugewinn, den die Ehegatten jeweils in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen (§§ 1363 II S.2, 1371-1390 BGB). Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten während des Güterstandes bestehen hinsichtlich des Vermögens im ganzen (§1365 BGB) und hinsichtlich von Gegenständen des gemeinsamen Hauhalts (§ 1369 BGB).

Güterstand (Ehe).

(§ 1363 BGB) ist der gesetzliche Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten ständig getrennt bleibt Gütertrennung) und erst nach Beendigung der Ehe der Zugewinn, den die Ehegatten jeweils in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen wird (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich). Die Z. gilt für alle Eheschließungen, bei denen sie nicht durch vor der Eheschließung oder während der Ehe vereinbarten Ehevertrag abbedungen wird. In der Z. kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 I 1 BGB). Lit.: Gernhuber, J., Probleme der Zugewinngemeinschaft, JuS 1991, 2328; Kögler, H., Das defizitäre Anfangsvermögen, 2000; Montgelas, N. v., Die Beschränkung der Verwaltungsfreiheit, 2001

Familienrecht: Güterstand, der als gesetzliche Regel (§§ 1363-1407 BGB) eingreift,
wenn die Eheleute keine abweichende Vereinbarung durch Ehevertrag treffen. Dieser Güterstand kann zunächst dadurch charakterisiert werden, dass die Ehegatten ihr Vermögen selbstständig verwalten, allerdings bei Beendigung des Güterstandes der jeweilige Zugewinn auszugleichen ist. Die Rechtfertigung für diesen Zugewinnausgleich ist, dass in einer arbeitsteiligen Ehe der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder versorgt und großzieht und dadurch dem Partner die berufliche Betätigung ermöglicht, an dem von diesem erzielten Gewinn beteiligt werden muss. Diese Erwägungen sind nicht für jede Ehe zutreffend, sodass die Eheleute vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch — Ehevertrag abweichen können. Während allerdings der gesetzliche Güterstand automatisch für Eheleute mit der Eheschließung eingreift, bedarf jede Abweichung eines Vertrages.
Die selbstständige Vermögensverwaltung ist im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeschränkt durch die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB. Diese Verfügungsbeschränkungen betreffen „Geschäfte” eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder aber über Haushaltsgegenstände, d.h., deren Wirksamkeit hängt von der Zustimmung des anderen Ehegatten ab (Verfügungsbeschränkung, familienrechtliche). Wird die Ehe insbesondere durch Scheidung beendet, findet ein Ausgleich des Zugewinns statt (Zugewinnausgleich). Im Rahmen anwaltlicher Beratung zeigt sich in der Regel, dass die Bezeichnung des gesetzlichen Güterstandes als Zugewinngemeinschaft bei den Mandanten Fehlvorstellungen hervorruft. Aus dem Begriff Gemeinschaft leiten sie her, dass gemeinschaftliches Vermögen i. S. d. Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB) gebildet werde. Die bessere Bezeichnung des gesetzlichen Güterstandes als Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe ist jedoch nicht einprägsam.
Steuerrecht: Gütergemeinschaft, eheliche, als Mitunternehmerschaft, Erwerbe von Todes wegen.

Gesetzlicher Güterstand ist seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. 7. 1958 (Gebiet ehem. DDR Güterstände) die Z. (§ 1363 I BGB); sie verbindet Elemente der Gütertrennung mit denen der früheren Errungenschaftsgemeinschaft (zur Lebenspartnerschaft s. dort). Das Wesen der Z. besteht darin, dass sowohl das bei der Eheschließung vorhandene wie das später erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleibt und grundsätzlich von jedem Ehegatten selbständig verwaltet wird (§§ 1363 II, 1364 BGB); auch haftet jeder Ehegatte nur für die von ihm herrührenden Schulden. Auch der Gewinn, der von einem Ehegatten im Laufe der Ehe erzielt wird (Zugewinn), bleibt in dessen Vermögen, wird jedoch im Interesse des anderen Ehegatten ausgeglichen, wenn die Z. endet (Zugewinnausgleich). Die grundsätzliche Trennung der Vermögen schließt nicht aus, dass beide Ehegatten aus anderen Rechtsgründen gemeinsames Vermögen haben (z. B. Miteigentum an Gegenständen, hier aber keine Gesamthandsgemeinschaft wie z. B. bei der Gütergemeinschaft; anders nur bei der Ehegattengesellschaft) oder dass einer der Ehegatten beide Vermögensmassen verwaltet (§ 1413 BGB, Vermögensverwaltung). Wegen der grundsätzlich selbständigen Verwaltung des jeweiligen Vermögens hat auch jeder Ehegatte die Prozessführungsbefugnis; ein Titel gegen den jeweiligen Ehegatten als Schuldner ist erforderlich und ausreichend (§ 739 ZPO; Eigentumsvermutungen bei Ehegatten).

Über die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbes. der daraus resultierenden Unterhaltspflicht der Ehegatten ergebenden gegenseitigen Beschränkungen hinaus unterliegt die grundsätzlich freie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Ehegatten auch bei der Z. im Interesse der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und Familie gewissen Begrenzungen. So bedarf sowohl die Verpflichtung eines Ehegatten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen, als auch die Erfüllungshandlung selbst der Einwilligung des anderen Ehegatten (§ 1365 I BGB). Unter „Vermögen im ganzen“ sind nach ganz h. M. auch einzelne Gegenstände und Sachinbegriffe zu verstehen, sofern sie tatsächlich den wesentlichen Teil der bisherigen Existenzgrundlage ausmachen (z. B. bei Hofübergabe, Verkauf eines Erwerbsgeschäfts, evtl. auch eines Grundstücks). Dass noch Gegenstände von geringem Wert und untergeordneter Bedeutung zurückbleiben (z. B. persönliche Habe), steht dem nicht entgegen; allerdings muss bei Veräußerung von Einzelgegenständen der Dritte wissen, dass es sich hierbei praktisch um das „Vermögen im ganzen“ gehandelt hat. Die Einwilligung des anderen Ehegatten kann, wenn sie ohne ausreichenden Grund und entgegen den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung verweigert wird, vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden (§ 1365 II BGB). Das Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten gilt auch bei Verfügungen über Gegenstände des ehelichen Haushalts, die dem Verfügenden selbst gehören (z. B. Wäsche, Wohnungseinrichtung, Fernsehapparat), und bei Verpflichtungsgeschäften über derartige Gegenstände (§ 1369 BGB, wobei Ersatzstücke wieder in das Eigentum des Ehegatten fallen, dem auch die früheren Haushaltsgegenstände gehörten, § 1370 BGB).

Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, so sind einseitige Rechtsgeschäfte unwirksam (§ 1367 BGB). Verträge ohne die erforderliche Einwilligung bleiben zunächst in der Schwebe und können von dem anderen Ehegatten nachträglich genehmigt, bis dahin allerdings auch von dem Dritten widerrufen werden; verweigert der andere Ehegatte die Genehmigung, so ist der Vertrag unwirksam (§ 1366 BGB). Auch der übergangene Ehegatte kann dann gegen den Dritten gerichtlich - z. B. auf Herausgabe der übergebenen Gegenstände - vorgehen (§ 1368 BGB). Diese Verfügungsbeschränkungen sind absolute Veräußerungsverbote (ganz h. M.), so dass auch ein gutgläubiger Dritter nicht geschützt wird. Obwohl weder aus dem Güterrechtsregister noch sonst - z. B. aus dem Grundbuch - ersichtlich ist, dass der Geschäftspartner ein im gesetzlichen Güterstand der Z. lebender Ehegatte ist, tritt hier der Gedanke des Verkehrsschutzes hinter das Interesse des anderen Ehegatten zurück. Diese Verfügungsbeschränkungen können durch Ehevertrag abbedungen werden. Weitere Verfügungsbeschränkungen kennt der gesetzliche Güterstand der Z. nicht.




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