Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB, bis 1998 Gesundheitsbeschädigung) ist das Herbeiführen oder Steigern einer körperlichen oder seelischen Krankheit. Die G. ist ein Fall der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedrohten Körperverletzung. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Windhorst, T., Der Rechtsbegriff der schweren Gesundheitsschädigung, 2001
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