Gesundheitsschädigung

(§ 223 StGB, bis 1998 Gesundheitsbeschädigung) ist das Herbeiführen oder Steigern einer körperlichen oder seelischen Krankheit. Die G. ist ein Fall der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedrohten Körperverletzung. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Windhorst, T., Der Rechtsbegriff der schweren Gesundheitsschädigung, 2001

Körperverletzung, einfache.

Körperverletzung, unerlaubte Handlung (2 a), Gewaltschutz. Bei bestimmten Straftaten gelten verschärfte Strafrahmen, wenn für das Opfer eine schwere G. droht oder verursacht wird. Der Begriff reicht weiter als der Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB). Es reicht aus, dass das Opfer in eine ernste, langwierige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird.




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