Gesundheitsmodernisierungsgesetz

, Abk. GMG:Bundesgesetz vom 14. 11. 2003, BGBl. I 2003, 2190 ff. Durch das GMG sind zahlreiche Vorschriften im Recht
der gesetzlichen Krankenversicherungen geändert worden. Hauptzweck des GMG ist es, die Finanzierbarkeit
der gesetzlichen Krankenversicherung sicher zu stellen
und durch Einführung umfangreicher Zuzahlungen bzw. Zusatzversicherungspflichten den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Zukunft nicht noch weiter überproportional ansteigen zu lassen.
Insbesondere sind umfangreiche Neuregelungen zur Zuzahlung bereits ab 1. 1. 2004 in Kraft getreten, ergänzt durch die Einführung der Praxisgebühr in Höhe von 10 € pro Versicherten im Quartal als zusätzliche Belastung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf der Beitragsseite wurden zudem Versorgungsbezüge, § 229 SGB V, speziell aus Betriebsrenten und vom Arbeitgeber mitfinanzierten Direktversicherungen der vollen Beitragspflicht unterstellt, § 248 SGB V Für das Krankengeld gilt seit 2006 ebenfalls ein einseitig vom Versicherten aufzubringender Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5%, § 241 a SGB V.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind demgegenüber auch Entlastungen geregelt worden, u. a. bei der Selbstverpflichtung eines Versicherten, mind. 1 Jahr lang ambulante ärztliche Leistungen nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, ( sog. hausarztzentrierte Versorgung, § 73 b SGB
V) mit der Möglichkeit zur Zuzahlungsbefreiung oder Beitragsermäßigung. Ähnliche Vorteile bietet ein neues Bonussystem für gesundheitsbewusstes Verhalten durch Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen etc., § 65 a SGB V




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