Goldgehört zu den sog. Edelmetallen. Der Verkehr mit G. ist grundsätzl. frei (§ 1 I AWG). Dies entspricht dem freien Warenverkehr in der Europäischen Union (Art. 28 ff. AEUV). Wegen seines besonderen Wertes im internationalen Wirtschaftsverkehr unterliegt G. den Regelungen des Außenwirtschaftsrechts, soweit es sich um Feingold, Legierungsgold in Form von Barren oder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder nicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkannten Sammlerwert handelt (§ 4 II Nr. 8 AWG). Insbes. gelten die §§ 8-14 AWG über den Warenverkehr. Verstöße gegen hieraus resultierende Beschränkungen stellen grundsätzl. Ordnungswidrigkeiten dar (§ 33 AWG). S. a. Feingehalt.
Weitere Begriffe : Nachbürgschaft | Rückwirkung | Abschlussgratifikation |
MMnews
|