Going-private

Rückzug aus der Börse. Für eine börsennotierte Aktiengesellschaft gibt es im Wesentlichen fünf rechtliche Möglichkeiten, sich von der Börse zurückzuziehen:
1) Das reguläre Delisting ist der Widerruf der Börsenzulassung gern. § 39 BörsG auf Antrag des Emittenten. Es wird als Hot Delisting bezeichnet. Gold Delisting ist dagegen der Oberbegriff für die vier anderen Arten des Going-private.
2) Zum Verlust der Börsenzulassung führt die Umwandlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit nicht börsenfähiger Rechtsform durch Verschmelzung (Going-private-Merger) oder durch Formwechsel.
3) Auch die Eingliederung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in einer nicht börsennotierte Aktiengesellschaft führt zur Erledigung der Börsenzulassung.
4) Bei der >übertragenden Auflösung< wird zunächst das Vermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen und die Aktiengesellschaft dann aufgelöst (Going-private-Liquidation).
5) Möglich ist der Rückzug von der Börse auch durch ein Squeeze-out. In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung gemäß § 327 a AktG auf Verlangen eines Aktionärs, der mit 95% am Grundkapital beteiligt ist, die Übertragung der Aktien auf diesen Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung. Da nach dem Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär kein Börsenhandel mehr stattfindet, werden die Zulassungsstellen die Börsenzulassung widerrufen.




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