Grundsteuer

ist die von den Gemeinden auf der Grundlage der Einheitswerte erhobene Steuer für inländische Grundstücke oder Erbbaurechte. Besitzsteuer. Sie ruht als öffentliche Last vor allen Belastungen auf dem Grundstück. Die Erhebung der G. erfolgt in drei Abschnitten, nämlich Festsetzung des Einheitswertes, Festsetzung des Steuermessbetrages nach einem bestimmten Tausendsatz vom Einheitswert (beides durch das Finanzamt) und Festsetzung der G. durch die Gemeinde nach einem von ihr beschlossenen Hebesatz. G.Vergünstigung haben der öffentlich geförderte und der steuerbegünstigte Wohnungsbau, II. Wohnungsbaugesetz.

Im Mietrecht:

Grundsätzlich muss der Vermieter gemäß § 535 Abs. 2 BGB, also bei Wohnungen ohne Preisbindung, die auf der vermieteten Wohnung ruhenden oder durch die Vermietung verursachten öffentlichen und privaten Lasten tragen. Zu den „öffentlichen Lasten" gehört z.B. die Grundsteuer. Die Umlage der Grundsteuer auf den Mieter einer Wohnung ist aber nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich (vgl. OLG Celle, WM 1983, 291). Ist im Mietvertrag nicht vereinbart, dass öffentliche Lasten vom Mieter zu tragen sind, muss der Vermieter die
Grundsteuer selbst tragen. Es soll hier auch dem weit verbreiteten Irrtum entgegengetreten werden, dass es ein Gewohnheitsrecht gebe, wonach der Mieter ohne vertragliche Regelung Nebenkosten zu übernehmen habe. Enthält der Mietvertrag keinerlei Regelung bezüglich der Betriebs- oder Nebenkosten, so kann der Vermieter keinerlei weitere Kosten außer der Miete verlangen.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Heizkostenverordnung, Kaltmiete, Nebenkosten, Nettomiete

ist die von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu entrichtende Steuer. Sie ist Realsteuer (Ertragsteuer) und Gemeindesteuer. Sie wird auf Grund des Einheitswerts erhoben, wobei zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken, baureifen Grundstücken und bebauten Grundstücken unterschieden wird. Lit.: Troll, M/Eisele, D.., Grundsteuergesetz, 9. A. 2006; Stöckel, R., Grundsteuerrecht, 2003

im Grundsteuergesetz (GrStG) normierte Realsteuer. Steuerpflichtig sind die Eigentümer der im Inland belegenen Grundstücke mit einigen subjektiven Ausnahmen, u. a. steuerbefreiter öffentlicher und gemeinnütziger Körperschaften.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst setzt das Finanzamt ausgehend von dem Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert des Grundstücks den Steuermessbetrag fest und teilt diesen den Gemeinden mit. Auf dieser Grundlage berechnet die Gemeinde unter Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem von ihr festgelegten sog. Hebesatz die Steuer und setzt diese im Grundsteuerbescheid fest.

(GrSt).

1.
Die G. wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes v. 7. 8. 1973 (BGBl. I 965), zul. geänd. d. G v. 19. 12. 2008 (BGBl. I 2794), erhoben. Anweisungen an die Verwaltung sind in den Grundsteuer-Richtlinien 1978 v. 9. 12. 1978 (BStBl. I 553) festgelegt. Die GrSt ist eine bundesrechtlich geregelte Gemeindesteuer. Sie ist eine Real-, Objekt- oder Sachsteuer (§ 3 II AO). Die GrSt ist von den Neuregelungen der Bewertung des Grundbesitzes ab 1996 (Erbschaftsteuer) nicht betroffen; d. h. die Einheitswerte gelten insofern weiter.

2.
Steuerpflichtig sind inländische Grundstücke. Der GrSt A unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, die GrSt B erfasst das sonstige Grundvermögen. Befreit sind u. a. gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke, Krankenhäuser usw. (§§ 3, 4 GrStG). Steuerschuldner ist derjenige, dem das Grundstück zugerechnet wird. Dies ist regelmäßig der Eigentümer.

3.
Das Verfahren ist zweistufig. Zunächst setzt das Finanzamt durch Anwendung der Steuermesszahl (je nach Objekt 2,6-6,0 v. T.) auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest (Grundsteuermessbescheid, §§ 13-15 GrStG). Anschließend wendet die Gemeinde den von ihr bestimmten Hebesatz an und setzt die GrSt durch Grundsteuerbescheid fest (§ 25 GrStG). Die GrSt. ist regelmäßig vierteljährlich am 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. fällig (§ 28 GrStG).

4.
Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbescheid des FA ist der Einspruch (§§ 347, 367 AO) und die Anfechtungsklage zum FG (§ 40 FGO); gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde der Widerspruch (§ 69 VwGO) und die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht (§ 45 VwGO).

5.
Erlassgründe, z. B. für Kulturgüter und Grünanlagen, sind in §§ 32, 33 GrStG geregelt. Sie werden auf Antrag gewährt (§ 34 GrStG).

6.
Die Verfassungsbeschwerde zur Verfassungsmäßigkeit der GrSt (1 BvR 1644/05) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die GrSt-Festsetzung für von ihnen selbst genutztes Wohneigentum. Sie vertraten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer v. 22. 6. 1995. Für 2008 hat der Gesetzgeber eine umfassende Reform der Grundsteuer vorgesehen.




Vorheriger Fachbegriff: Grundstückswerte (Ermittlung) | Nächster Fachbegriff: Grundstoffüberwachungsgesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen