Grundleiheim Mittelalter eine in den Städten gebräuchliche Erbleihe. Städtische Grundherren bestellen sie an Häusern, Kaufschrannen, Gärten usw. Insbes. gewährte der Stadtherr bei der Stadtgründung jedem Ansiedler einen Platz zur Bebauung. Der Leihemann erhielt am Grundstück ein vererbliches und veräusserliches Nutzungsrecht, am Bauwerk das Eigentum. Als Entgelt war ein geringer Zins zu leisten. a. Landleihe.
Weitere Begriffe : Präjudizielles Rechtsverhältnis | Oberverwaltungsgericht | Schuld |
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