Grundlagenvertrag

ungenau auch Grundvertrag genannt; Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik; seit 1973 in Kraft.

(Grundvertrag). Der am 21.12.1972 Unterzeichnete Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland u. der Deutschen Demokratischen Repbulik ist als wesentlicher Bestandteil der neuen Ost- u. Deutschlandpolitik darauf gerichtet, das Verhältnis zwischen den beiden deutschen Staaten zu normalisieren. Bundesrepublik u. DDR erstreben danach gutnachbarliche Beziehungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit u. territorialen Integrität, des Selbstbestimmungsrechts, der Wahrung der Menschenrechte u. der Nichtdiskriminierung entsprechend den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen. Beide Seiten verpflichten sich, ihre Streitfragen ausschliesslich mit friedlichen Mitteln u. unter Verzicht auf
Gewaltandrohung u. Gewaltanwendung zu lösen, u. bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze. Sie gehen davon aus, dass keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen handeln kann. Sie verpflichten sich ferner, bei Wahrung der eigenen Sicherheit friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten zu fördern u. zu den internationalen Bemühungen um Truppen- u. Rüstungsverminderung sowie um Rüstungsbegrenzung u. Abrüstung beizutragen. Bundesrepublik u. DDR lassen sich von dem Grundsatz leiten, dass die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt; sie respektieren die wechselseitige Unabhängigkeit u. Selbständigkeit in den inneren u. äusseren Angelegenheiten. Beide Seiten erklären schliesslich ihre Bereitschaft, praktische u. humanitäre Fragen zu regeln u. auf verschiedenen Gebieten zusammenzuarbeiten. Der G. schuf die Voraussetzung für die Errichtung Ständiger Vertretungen in Bonn u. Ost-Berlin; bei der Unterzeichnung des Vertrages ist beiderseits erklärt worden, dass die Ständige Vertretung der Bundesrepbulik in der DDR die Interessen von West-Berlin in Übereinstimmung mit dem Vier- Mächte-Abkommen über Berlin vom 3.9.1971 wahmimmt. Da die Bundesrepublik die DDR nicht völkerrechtlich, sondern nur staatsrechtlich als zweiten deutschen Staat anerkannt hat, handelt es sich bei den Vertretungen nicht um Botschaften. Die "Westverträge" der Bundesrepbulik, ihre Zugehörigkeit zur NATO u. zu den Europäischen Gemeinschaften, wie auch die Eingliederung der DDR in den Warschauer Pakt, insbesondere aber die Vier- Mächte-Vereinbarungen über Deutschland als Ganzes werden durch den G. nicht berührt. In ihrem der Gegenseite unmittelbar vor Unterzeichnung des G. zugestellten Brief zur Deutschen Einheit hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass der Vertrag nicht in Widerspruch steht "zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt". Die Bundesrepublik hat ausserdem bei der Unterzeichnung eine Erklärung zu Protokoll gegeben, wonach Staatsangehörigkeitsfragen durch den Vertrag nicht geregelt worden sind. - Das von der Bayerischen Staatsregierung im Wege des Normenkontrollverfahrens angerufene Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 31.7.1973 festgestellt, dass der G. mit dem Grundgesetz vereinbart ist u. weder gegen das in der Präambel des GG enthaltene Wiedervereinigungsgebot noch gegen das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes verstösst. Es sei Sache der politischen Organe, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln sie das verfassungsrechtlich verpflichtende Ziel der Wiedervereinigung zu verwirklichen suchten. Doch könne die DDR nicht als Ausland angesehen werden. Die Bundesrepublik sei weiterhin verpflichtet, DDR-Bürger, die in ihren
Schutzbereich gelangten, als Deutsche wie jeden Bürger der Bundesrepbulik zu behandeln (Staatsangehörigkeit).




Vorheriger Fachbegriff: Grundlagengeschäfte | Nächster Fachbegriff: Grundleihe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen