Grundversorgung
1.
G. bedeutet im Rundfunkrecht nach dem 4. und 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts die Versorgung der Bevölkerung mit einem umfassenden Programmangebot. G. folgt aus der dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit und beinhaltet, dass der Bevölkerung Programme angeboten werden, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren. Dabei muss die Meinungsvielfalt in verfassungsrichtlich gebotener Weise gesichert sein. Die G. obliegt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die hierfür in ihrem Bestand gesichert werden und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen.
2.
Zur G. im Postwesen und in der Telekommunikation s. Universaldienstleistungen.
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