Grundvertrag (Grundlagenvertrag)

ist die (nichtamtl.) Bezeichnung des am 21. 12. 1972 unterzeichneten, am 21. 6. 1973 in Kraft getretenen Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehem. Deutschen Demokratischen Republik (G v. 6. 6. 1973, BGBl. II 421). Der G. sah vor, dass BRep. und DDR normale gutnachbarliche Beziehungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung entwickeln, dass sie sich von den in der UN-Charta niedergelegten Zielen und Prinzipien leiten lassen, ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Die Vertragspartner bekräftigten die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze auch für die Zukunft und verpflichteten sich zur Achtung ihrer territorialen Integrität. Keiner der beiden Staaten konnte den anderen international vertreten. Die Hoheitsgewalt beschränkte sich auf das eigene Staatsgebiet. Die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der beiden Staaten in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten wurden respektiert. Ferner erklärten die Vertragsparteien ihre Bereitschaft zur Regelung praktischer und humanitärer Fragen. Der G. war die Rechtsgrundlage für die Errichtung „Ständiger Vertretungen“ am Sitz der jeweiligen Regierung. Früher von den Vertragsparteien abgeschlossene oder sie betreffende zweiseitige und mehrseitige internationale Verträge und Abkommen blieben unberührt. Das BVerfG (NJW 1973, 1539) hat die Verfassungsmäßigkeit des G. in der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Auslegung bejaht; die Gründe betonten insbes. das Wiedervereinigungsgebot. Der G. ist durch Wiedervereinigung und Einigungsvertrag gegenstandslos.




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