Rundfunkfreiheit

Recht auf freie Berichterstattung durch Hörfunk und Fernsehen. R. ist eine Ausprägung des in Art. 5 CG geschützten Grundrechts der Meinungsfreiheit und unterliegt denselben Schranken. Vgl. auch Meinungsfreiheit, Pressefreiheit.

wurde von der Verfassungsrechtsprechung aus der grundgesetzlichen Berichterstattungsfreiheit zu einem umfassenden Freiheitsrecht der Massenmedien des Hörfunks und des Fernsehens fortentwickelt. Dabei können die Rundfunkanstalten der Länder - unbeschadet ihrer Organisation als juristische Personen des öffentlichen Rechts - die ihnen garantierten Freiheiten mit der Verfassungsbeschwerde einklagen. Zwar sind sie Einrichtungen des Staates, die das GG in dieser Form vorgefunden hat, doch geniessen die Rundfunkanstalten grundrechtliche Freiheit in einem spezifischen Bereich, der gegen staatliche Einwirkung geschützt ist. Demgemäss bleibt die Grundrechtsfähigkeit der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten auf ihre besondere Freiheitssphäre beschränkt. So können sie sich z.B. nicht auf die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit oder der Koalitionsfreiheit berufen.
Wie die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit dient auch die Rundfunkfreiheit der ungehinderten individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in einem umfassenden, nicht auf den politischen Raum beschränkten Sinn. Der durch die Medien von Hörfunk und Fernsehen zu vermittelnde Meinungsbildungsprozess erfordert die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Bevormundung und bestimmenden Einflüssen anderer Art. Es geht darum, in den Programmen die Vielfalt vorhandener Positionen möglichst vollständig darzubieten, umfassende Informationen zu gewährleisten und das Aufkommen einer dominierenden Meinungsmacht zu verhindern.
Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine ,binnenpluralistische‘ Struktur des Veranstalters von Rundfunksendungen, so sind um der Rundfunkfreiheit willen besondere organisatorische und Verfahrensregeln erforderlich. Sie sollen sicherstellen, dass der Inhalt des Gesamtprogramms ausgewogen ist und ein Mindestmass an Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewahrt wird. Die einschlä- gige rechtliche Ausgestaltung unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Das Wesentliche muss daher der Gesetzgeber selbst bestimmen. Er darf dies weder den Entscheidungen der Exekutive noch den Satzungen der Veranstalter noch vertraglichen Regelungen überlassen.
Das Grundgesetz hat für den Rundfunk keine bestimmte Organisationsform vorgeschrieben. Daher sind neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten auch privatrechtliche Rundfunkunternehmen zulässig, sofern nur die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung gewährleistet ist.

(Art. 5 GG) ist die grundgesetzlich gewährleistete Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk. Meinungsfreiheit Lit.: Ladeur, K./Gostomzcyk, T., Rundfunkfreiheit und Rechtsdogmatik, JuS 2002, 1145; Ji, S., Die Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit, 2004

Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2, 2. HS. GG). Rundfunk ist jede an die Öffentlichkeit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten in Form von physikalischen, insb. elektromagnetischen Wellen (Hörfunk, Fernsehen). Internetdienste sind nur dann „Rundfunk”, wenn ein redaktioneller Teil enthalten ist.
Filme sind alle Bilderreihen, die zur Darstellung durch einen Projektor geeignet sind, einschließlich des Tones. Filme i. S. v. Art.5 Abs. 1 S. 2, 3. Fall GG sind nur solche, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Geschützt wird die Freiheit der „Berichterstattung”. Darunter fällt nach h. M. nicht nur die Tatsachenermittlung und -mitteilung, sondern auch die Meinungsäußerung.
Rundfunk wird in der Bundesrepublik Deutschland zumindest teilweise — in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen betrieben (ZDF, WDR, NDR etc.). Obwohl juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsfähig sind (Grundrechtsfähigkeit), gilt für die Rundfunkfreiheit eine Ausnahme. Dies rührt daher, dass Rundfunk nach der reetitsgescluticludiii Entwicklung eine öfFentliche Aufgabe ist, die zur staatlichen Aufgabe wurde, weil sich zunächst ausschließlich der Staat damit befasste (so bereits das BVerfG im sog. 1. Rundfunkurteil, BVerfGE 12, 205). Aus diesem Grunde wird der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit auch gerade den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet. Im Hinblick auf die Meinungsfreiheit und Rundfunkfreiheit muss bei einem staatlich organisierten Rundfunk gewährleistet sein, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in den Rundfunkorganen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen.
Dies ist vom Staat durch materielle, organisatorische und verfahrensrechtliche Vorgaben sicherzustellen, damit die „Grundversorgung” des Bürgers gewährleistet wird.
Daneben können auch Privatrechtssubjekte Veranstalter von Rundfunk sein. Auch für diese ist — vergleichbar dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk — Voraussetzung, dass alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen. Diese Grundsätze, die aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG hergeleitet werden, hat das BVerfG in den sog. Rundfunkurteilen entwickelt.
Die Rundfunkfreiheit findet ihre Schranken gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre (Meinungsfreiheit) .
Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit

1.
Die R. des Art. 5 I S. 2 GG gewährleistet die freie Berichterstattung durch den Rundfunk. Ähnlich wie bei der Pressefreiheit sind nicht nur die Informationsbeschaffung und -verbreitung geschützt, sondern auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und die Programmfreiheit. Dies gilt nicht nur für berichtende Sendungen, sondern für alle (für Werbesendungen str.). Da die R. nicht nur subjektives Grundrecht, sondern auch institutionelle Garantie ist, erfasst sie ebenfalls die finanzielle Sicherung der Programmveranstaltungen. S. Rundfunkgebühr.

2.
Grundrechtsträger sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Anbieter, unabhängig von ihrer Rechtsform und kommerzieller oder nicht kommerzieller Betätigung, sowie die bei ihnen Beschäftigten. Zur R. gehört ferner, dass Rundfunksendungen auf staatlicher Ebene so organisiert sind, dass alle in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte in ihren Organen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen. Für den Inhalt des Gesamtprogramms sind Leitsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewähren. S. a. Grundversorgung, Meinungsfreiheit, Rundfunkrecht, Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts.




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