Gruppenprophylaxe
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungen der Gruppenprophylaxe zur Verhinderung von Zahnerkrankungen erbracht (§21 SGB V). Die Gruppenprophylaxe umfasst die Untersuchung der Mundhöhle, die Erhebung des Zahnstatus, die Zahnschmelzhärtung, Massnahmen der Emährungsberatung und der Mundhygiene. Sie wird aus pädagogischen Gründen vorrangig in
Gruppen (Kindergarten, Schule) durchgeführt. In Schulen und Behinderteneinrichtungen mit überdurchschnittlichem Kariesrisiko werden Massnahmen der Gruppenprophylaxe bis zum vollendeten 16. Lebensjahr durchgeführt. Individualprophylaxe
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