Individualprophylaxe
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben ab Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf zahnärztliche Untersuchung (§22 Abs. 1 SGB V). Die Individualprophylaxe beinhaltet u.a. Untersuchungen des Zahnfleisches sowie die Fissurenversiegelung der Molaren (§ 22 Abs. 2 SGB V). Die regelmässige (einmal jährliche) Durchführung der Individualprophylaxe ist Voraussetzung für eine Erhöhung des Zuschusses zu den Kosten des Zahnersatzes (§§ 55 Abs. 1 SGB V).
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