Gründerhaftung

Zum Schutz der Gläubiger einer AG ist in § 46 AktG eine strenge Haftung der Gründer der Gesellschaft für alle Angaben und Vorgänge festgelegt, auf denen die rechtliche Existenz der Gesellschaft beruht. Die Gründer haften insbesondere für die Richtigkeit der Angaben über die geleisteten Einzahlungen auf die Aktien, für die Angaben über die Verwendung der eingezahlten Beträge und für jene über die Sacheinlagen und Sachübernahmen.

Die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien Beteiligten haften der AG oder KGaA für bestimmte Pflichtverletzungen bei der Gründung auf Schadensersatz (§§ 46-51 AktG), und zwar für unwahre oder unvollständige Angaben, für eine Schädigung der Gesellschaft bei Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand sowie für den Ausfall infolge Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit eines Aktionärs. Außer den Gründern selbst haften ihre Hintermänner, die sog. Gründergenossen und Emittenten (vgl. § 47 AktG), die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats, ferner die Gründungsprüfer. Zur G. bei der GmbH Gründungsgesellschaft.




Vorheriger Fachbegriff: Gründer | Nächster Fachbegriff: Gründung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen