Gründerhaftung Zum Schutz der Gläubiger einer AG ist in § 46 AktG eine strenge Haftung der Gründer der Gesellschaft für alle Angaben und Vorgänge festgelegt, auf denen die rechtliche Existenz der Gesellschaft beruht. Die Gründer haften insbesondere für die Richtigkeit der Angaben über die geleisteten Einzahlungen auf die Aktien, für die Angaben über die Verwendung der eingezahlten Beträge und für jene über die Sacheinlagen und Sachübernahmen.
Weitere Begriffe : culpa in abstracto | Beschlussfähigkeit | Bekenntnisfreiheit |
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