Gründungeiner Gesellschaft (z.B. §§ 23ff. AktG) ist die Bildung der Gesellschaft durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Sie ist meist eine von mehreren Voraussetzungen für die Entstehung der Gesellschaft. Mit der G. entsteht mindestens eine Vorform der angestrebten Gesellschaft (Vorgesellschaft), die mit dieser grundsätzlich identisch ist. Lit.: Kießling, E., Vorgründungs- und Vorgesellschaften, 1999; Koch, /., Die Nachgründung, 2002; Ruhwinkel, C., Gründung einer europäischen Aktiengesellschaft, 2004
Weitere Begriffe : Annullierungsvermerk | Welt-Tiergesundheitsorganisation | Fürsorge, öffentliche |
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