Gründungsbericht

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft haben die Gründer schriftlich über den Hergang der Gründung zu berichten und dabei insbes. die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt (§ 32 AktG). Der G. bildet die Grundlage für die Gründungsprüfung.




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