Gute fachliche PraxisDieser Rechtsbegriff hat Eingang in eine Reihe von Rechtsgebieten gefunden. Die Grundsätze der G. f. P. der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen - z. B. gem. G über den Bodenschutz - der nachhaltigen Sicherung der Fruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens. Beim Anbau von Pflanzen und Halten von Tieren wird die Vorsorgepflicht nach dem GenTG durch die Einhaltung der G. f. P. erfüllt (§ 16 b GenTG). S. a. Gute Praxis.
Weitere Begriffe : wettbewerbliche Eigenart | Spielsucht | Begünstigung im Amt |
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