Gute PraxisUnter g. P. sind freiwillig von den betroffenen Kreisen (z. B. Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung) oder durch Rechtsvorschriften festgelegte Qualitätsstandards zu verstehen, deren Einhaltung durch Prüfstellen bescheinigt werden kann oder Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten ist, wie etwa die als Prüfstelle selbst. Es gibt eine wachsende Anzahl dieser Regeln, etwa gute fachliche Praxis, gute Hygiene-, klinische oder Herstellungspraxis; s. a. Grundsätze der guten Laborpraxis. Ihre Anwendung kann der gerichtlichen Überprüfung unterliegen, etwa wenn der Maßstab einer g. P. den allgemeinen Maßstab des billigen Ermessens konkretisiert (BGH NJW 2006, 684).
Weitere Begriffe : Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates | Bergamt | versuchte Anstiftung |
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