Bodenschutz

ist der Schutz des Bodens gegen schädliche Umwelteinflüsse. Ziel des Bundes- bodenschutzgesetzes (vom 17. 3. 1998) ist es insbesondere, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Erhöht sich der Verkehrswert eines Grundstücks durch eine Maßnahme eines Hoheitsträgers, so hat der Eigentümer einen Wertausgleich an den Kostenträger zu leisten. Lit.: Brückmann, W., Bodenschutz in der Europäischen Union, 1994; Feldwisch, N., Gebietsbezogner Bodenschutz, 2003

1.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. 3. 1998 (BGBl. I 502) m. Änd. regelt die Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens (s. Umweltrecht). Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1). Das G gilt subsidiär gegenüber spezielleren Gesetzen, die ebenfalls schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten betreffen, wie z. B. dem GenTG (Gentechnikrecht), dem Baurecht und dem Immissionsschutzrecht. Den Vollzug regelt Landesrecht.

2.
Jeder, der auf den Boden einwirkt, ist verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden (§ 4); Bußgelder bis zu 50 000 EUR sind möglich. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, gegen schädliche Bodeneinwirkungen Vorsorge zu treffen (§ 7). Durch RechtsVO können Grenzwerte festgelegt werden (§ 8). Sondervorschriften gelten für Altlasten (§§ 11 ff.). Bezüglich der Sanierungspflicht spielt das Datum der Eigentumsübertragung eine wesentliche Rolle (Stichtag: 1. 3. 1999). Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht durch Gute fachliche Praxis erfüllt (§ 17). S. a. Umweltkriminalität.




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