Gute Sitten

Sittenwidrigkeit.

sind verletzt, wenn dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwidergehandelt wird. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig, § 138 BGB; im Wettbewerbsrecht kommt es auf die Anschauung des Gewerbetreibenden an. Wer im geschäftl. Verkehr Wettbewerbshandlungen vornimmt, die gegen die g.n S. verstossen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden (§ 1 UWG).

Darunter versteht die Rechtsprechung das Anstandsgefühl aller billig u. gerecht Denkenden, also nicht Sittlichkeit i. S. einer ethischen Verhaltensnorm, sondern die in der Gesellschaft oder den beteiligten Kreisen vorherrschende Rechts- und Sozialmoral. Ein sittenwidriges, insbesondere ein wucherisches Rechtsgeschäft ist nichtig (§ 138 BGB). Die aufgrund eines solchen Geschäfts erbrachte Leistung kann wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, es sei denn, dass auch der Leistende sittenwidrig gehandelt hat (§ 817 S. 2 BGB). Wer in einer gegen die g. S. verstossenden Weise einen anderen vorsätzlich schädigt, begeht eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung (§ 826 BGB).

Im Arbeitsrecht:

Rechtsgeschäfte, also Arbeitsverträge, die gegen die g. S. verstossen, sind nichtig (§ 138 I BGB). Ein Verstoss gegen die g. S. ist die Nichterfüllung der Mindestforderungen, die die heute geübte Rechtsanschauung für das Handeln der Rechtsgenossen aufstellt. Sie dokumentiert sich in dem Anstandsgefühl aller billig u. gerecht Denkenden. Ein Sittenverstoss ist gegeben, wenn obj. die Gesamtgestaltung des Rechtsgeschäftes (Inhalt, Beweggründe der Beteiligten, verfolgte Zwecke) gegen das Anstandsgefühl aller billig u. gerecht Denkenden verstösst u. subj. dem Handelnden die Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bekannt sind o. er sich ihrer Kenntnis böswillig o. grob fahrlässig verschliesst. H
1.

Sitten, gute, Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit, Verkehrssitte, Treu und Glauben.




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