Haager Eheschließungsabkommen Das H. E. vom 12. 6. 1902 (RGBl. 1904, 221) enthält Bestimmungen über Voraussetzungen der Eheschließung zwischen Angehörigen verschiedener Staaten, in denen dieses Abkommen wie in der Deutschland Geltung hat. Derzeit gilt das Abkommen nur mehr im Verhältnis zu Italien. Dagegen ist Deutschland nicht mehr Vertragsstaat des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. 7. 1905, und des Haager Ehescheidungsabkommens vom 12. 6. 1902; hier bestimmt sich das anzuwendende materielle Recht, soweit kein spezieller Staatsvertrag besteht, nach Art. 14 ff., 17 EGBGB (Internationales Privatrecht, 2).
Weitere Begriffe : Sichbereiterklären zu einem Verbrechen | Drittkäufer | Sorgfaltspflichtverletzung |
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