Internationales Privatrecht
Hier handelt es sich nicht um internationale Vorschriften, sei es im Kaufrecht oder zur Ehescheidung. Unter internationalem Privatrecht versteht man vielmehr ausschliesslich gesetzliche Vorschriften, mit deren Hilfe man feststellen kann, welches Recht Verwendung findet, wenn Ausländer und Deutsche bei einem Rechtsverhältnis Zusammentreffen und, weil sie Privatpersonen sind, die Gültigkeit eines bestimmten Rechts nicht vereinbart werden kann. Die Rechtsnormen sind auch im Bereich der Europäischen Gemeinschaften trotz zahlreicher Angleichungen in vielen Rechtsgebieten immer noch ausserordentlich unterschiedlich. Noch viel mehr gilt das für andere Rechtssysteme. Heiratet ein Amerikaner eine deutsche Frau, dann stellt sich sofort die Frage, welches Recht für die Ehewirkungen Gültigkeit hat, wobei derjenige, der diese Frage prüfen muss, vor das zusätzliche Problem gestellt wird, dass in den Vereinigten Staaten in vielen Bereichen in den 50 Bundesstaaten unterschiedliches Recht gilt. Zunächst einmal muss sich der Prüfende das deutsche internationale Privatrecht vornehmen. Dabei handelt es sich ausschliesslich um deutsche Rechtsvorschriften und keineswegs um international abgestimmte Normen. Die Vorschriften zum internationalen Privatrecht sind im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Liest man im Internationalen Privatrecht z. B. das Stichwort »Scheidung«, dann kann man dort nicht finden, wie das Scheidungsverfahren durchzuführen ist, sondern ausschliesslich die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, welches Recht für die Scheidung anwendbar sein soll, wenn die früheren Ehepartner Ausländer sind oder es sich um einen Deutschen und einen Ausländer handelt. Will sich z. B. ein türkisches Ehepaar in Deutschland scheiden lassen, so muss sich der deutsche Richter um die Rechtsvorschriften des türkischen ReiChts kümmern, weil die Scheidung ausschliesslich nach türkischem Recht vollzogen werden kann.
Der Teil des Privatrechts, der sich mit der Frage beschäftigt, welches Recht anzuwenden ist, wenn an einem Rechtsstreit Personen verschiedener Staatsangehörigkeit beteiligt sind (zum Beispiel wenn das Kind einer deutschen Mutter von einem Ausländer Unterhalt verlangt, oder wenn Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit geschieden werden wollen). Das internationale Privatrecht ist bei uns im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt (sogenannte Kollisionsnormen). Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person bestimmen sich nach deren Staatsangehörigkeit (Art. 7), für die Schließung einer Ehe gilt für jeden Ehegatten das Recht seines Heimatstaates (Art. 13), wobei jedoch die Ehe nur in der bei uns geltenden Form, d. h. vor dem Standesamt, geschlossen werden kann. Auch innerhalb der Ehe kann dann, z. B. für den Unterhalt oder den Güterstand, zweierlei Recht gelten (Art. 14, 15), weswegen die Ehegatten bei Eheschließung besser einen Ehevertrag schließen sollten. Dies gilt dann auch für die Scheidung (Art. 17), die allerdings bei uns immer von einem -»Gericht ausgesprochen werden muß. Für die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gilt das Recht des Staates, in dem sich der Unterhaltsberechtigte, z. B. das Kind, gewöhnlich aufhält (Art. 18). Für die Ehelichkeit eines Kindes ist das Recht des Staates maßgeblich, dem die Mutter zur Zeit seiner Geburt angehörte (Art. 19). Für das Erbrecht gilt das Recht des Staates, dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes angehörte (Art. 25, 26). Bei -»Verträgen können die Vertragsschließenden frei wählen, welches Recht angewendet werden soll (Art. 27). Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so gilt das Recht des Staates, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28). Allgemein dürfen Gesetze anderer Staaten dann nicht angewandt werden, «wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist» (Art. 6, sog. ordre public).
regelt als Teil des Internationalen Rechts (2), welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn an einem Privatrechtsverhältnis Ausländer beteiligt sind oder es sonst in Beziehung zum Ausland steht (z.B. Lieferung im Ausland). Je nach dem Rechtsgebiet ist der massgebliche Anknüpfungspunkt verschieden; i.d.R. gilt folgendes: im I.n Personenrecht, vor allem Namensrecht, die Staatsangehörigkeit; im I.n Schuldrecht der Erfüllungs-oder Handlungsort; im I.n Sachenrecht der sog. Ort der belegenen Sache, z. B. die Lage des Grundstücks; im I.n Familienrecht die Staatsangehörigkeit des Vaters oder Ehemanns, wobei die Vereinbarkeit mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau strittig ist; im
I. n Erbrecht die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Von diesen Grundsätzen gibt es zahlreiche Ausnahmen; u. U. kann auch für die Hauptfrage (z.B. Unterhalt für ein Kind) anderes Recht anwendbar sein als für eine dabei wesentliche Vorfrage (z. B. ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist). Ist nach diesen Regeln ausländisches Recht anwendbar, kann es sein, dass dieses seinerseits deutsches Recht für anwendbar erklärt, weil es andere Regeln des I.n P.s hat; einer solchen Rückverweisungisti.d.R.zuiolg&n;ähnliches gilt für eine Weiterverweisung auf ein drittes Recht. Ein nach dem I.n P. massgebliches ausländisches Recht darf im Einzelfall dann nicht angewendet werden, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstossen würde (Verstoss gegen den "ordre public"). Das I. P. ist im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) vom 18.8.1896, allerdings recht lückenhaft, geregelt; es beruht weitgehend auf richterlicher Rechtsfortbildung.
Privatrecht, internationales
, Abk. IPR: Gesamtheit der Rechtssätze einer nationalen Rechtsordnung, die aus der Vielzahl nationaler Rechtsordnungen diejenige berufen, die auf einen konkreten Lebenssachverhalt zur Anwendung kommen soll. Das IPR löst somit den Konflikt zwischen mehreren Rechtsordnungen bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, daher wird es auch als Kollisionsrecht bezeichnet. Es hat zum Ziel, diejenige Rechtsordnung zu bestimmen, mit der der Sachverhalt die engste Berührung hat (international privatrechtliche Gerechtigkeit). Das deutsche Privatrecht ist vom Richter von Amts wegen anzuwenden. Der Ausdruck „internationales Privatrecht” wurde im 19. Jahrhundert geprägt. Die Bezeichnung ist allerdings irreführend, da zum einen das IPR — was die Rechtsquellen betrifft — nicht notwendig internationales Recht ist, sondern überwiegend nationales Gesetzes- und Richterrecht. Zum anderen ist IPR kein Privatrecht im Sinne von Sachrecht, da es selbst keine Sachentscheidung trifft, sondern nur die anwendbare Privatrechtsordnung bestimmt.
Hauptquelle des deutschen IPR sind — neben völkerrechtlichen Verträgen — die gesetzlichen Regelungen der Art.3-46, 220 EGBGB. Vereinzelt enthält das interne deutsche Gesetzesrecht Regelungen außerhalb des EGBGB (insb. § 130 Abs. 2 GWB, Art.7-15 EGVVG). Gesetzlich nicht oder nur unvollständig geregelt sind insb. das IPR der juristischen Personen und der Stellvertretung.
1.
Die privatrechtlichen Beziehungen der am Rechtsleben Beteiligten reichen nicht selten über den Bereich einer Rechtsordnung hinaus (z. B. ein Deutscher hat in Österreich ein Testament gemacht und stirbt in Frankreich; ein Deutscher kauft in Holland Blumenzwiebeln). Hier entscheiden die Normen des sog. IPR, welches Recht zur Abwicklung und Entscheidung im Einzelfall anzuwenden ist, sofern nicht zwischenstaatl. Verträge und Abkommen vorgehen (s. u.). Die Normen des IPR sind kein Völkerrecht, sondern als sog. Zwischenrecht Teil der Rechtsordnung des jeweiligen Staates. Anders als die meisten übrigen Vorschriften des Privatrechts enthält das IPR jedoch i. d. R. keine Sach-, sondern Grenznormen (Kollisionsnormen), die entweder nur den Anwendungsbereich der deutschen Rechtsordnung festlegen (einseitige Kollisionsnormen) oder die ganz allgemein den maßgeblichen Anknüpfungspunkt regeln (zweiseitige oder vollkommene Kollisionsnormen). Ist das Privatrecht innerhalb einer umfassenden Rechtsordnung nicht einheitlich, sondern in Einzelfragen weiterhin aufgespalten (z. B. in einem Bundesstaat), so ist nach den Maßstäben des IPR auch das Recht dieser speziellen Rechtsordnung zu ermitteln und anzuwenden (Art. 4 III EGBGB; sog. interlokales Privatrecht). Für vor dem Beitritt der ehem. DDR (3. 10. 1990) abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige IPR maßgebend (Art. 236 § 1 EGBGB; Übergangsvorschriften und Sonderregelungen anlässlich des Beitritts in Art. 230 ff. EGBGB, s. bei den einzelnen Stw. und Einigungsvertrag).
Anknüpfungspunkte für das IPR zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung können persönliche (Personalstatut, z. B. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz des Betroffenen) oder räumliche Umstände (z. B. Ort der belegenen Sache, um die sich der Rechtsstreit dreht, lex rei sitae) sein. Ein Statutenwechsel wirkt i. d. R. nur für die Zukunft (ex nunc). Möglich ist aber auch, die Rechtsordnung für anwendbar zu erklären, unter der die maßgebliche Willenserklärung, Handlung usw. abgegeben bzw. vorgenommen wurde (lex loci actus). Schließlich kann auch vorgesehen werden, dass auf gewissen Gebieten die Rechtsordnung anzuwenden ist, in deren Herrschaftsbereich sich das angerufene Gericht befindet (lex fori). So ist für das im Einzelfall maßgebliche Prozessrecht, also hins. der Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Anspruchs (Klage, Rechtsmittel usw.), die Verfahrensordnung des jeweiligen Gerichts (lex fori) maßgebend. Dagegen kann sich die Ermittlung des maßgeblichen materiellen Rechts (Begründetheit eines Anspruchs) nicht nach der Zufälligkeit des gerade angerufenen Gerichts richten. Ist nach dem IPR eine ausländische Rechtsordnung maßgebend, so ist nicht nur auf deren Sach-, sondern auch auf deren Kollisionsnormen verwiesen. Der Richter hat also zu beachten, ob das ausländische IPR nicht wieder auf das deutsche Recht verweist (Rückverweisung, renvoi, vgl. Art. 4 I EGBGB), oder eine dritte Rechtsordnung für anwendbar erklärt (Weiterverweisung). Beispiel: 19-jähriger Ausländer schließt in Deutschland Kaufvertrag ab. Nach deutschem IPR ist für die Geschäftsfähigkeit und damit für die Wirksamkeit des Vertrags die Staatsangehörigkeit des Ausländers, also dessen Rechtsordnung maßgebend. Enthält diese jedoch eine Bestimmung, wonach das Recht des Staates maßgebend ist, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, so ist deutsches Recht anzuwenden (und der Vertrag damit wirksam). Ausländische Rechtssätze, auf die das IPR verweist, sind auch dann anzuwenden, wenn sie von inländischem Recht abweichen. Die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbes. gegen Grundrechte verstößt (Art. 6 EGBGB; sog. Vorbehaltsklausel oder ordre public, z. B. die in verschiedenen Staaten zulässige Vielehe); es muss sich hierbei jedoch um erhebliche, mit der deutschen Rechtsanschauung absolut unvereinbare - z. B. im Ausland ausdrücklich gegen die deutschen Wirtschaftsinteressen erlassene - Vorschriften handeln.
2.
Das deutsche IPR ist in Art. 3-47 EGBGB i. d. F. vom 21. 9. 1994 (BGBl. I 2494) m. Änd. geregelt. Soweit allerdings unmittelbar anwendbare überstaatliche Regelungen (insbes. EG-VO) oder Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar geltendes Recht geworden sind, bestehen, gehen diese dem IPR vor (Art. 3; s. a. CISG, gerichtliche Zuständigkeit, 5).
a) Allgemeines: Hauptanknüpfungspunkt des deutschen IPR für das Personalstatut ist die Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsprinzip), bei Mehrstaatern das Recht des Staates, mit dem die Person am engsten verbunden ist (z. B. durch den gewöhnlichen Aufenthalt, der auch bei Staatenlosen maßgebend ist, Art. 5). So richtet sich die Rechtsfähigkeit, die Geschäftsfähigkeit (Art. 7), aber auch das Namensrecht (Art. 10) nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört; ein Angehöriger eines fremden Staates, der seinen Aufenthalt im Inland hat, kann aber auch nach deutschem Recht einen Betreuer erhalten (Art. 24). Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte sind formgültig, wenn die Form dem für das Geschäft geltenden Recht (s. u.) oder dem Recht des Abschlussorts entspricht (Ortsform, Art. 11); der Vertragspartner wird bei Unkenntnis von aus dem Heimatrecht des anderen Vertragsteils herrührenden Handlungsbeschränkungen geschützt (Art. 12).
b) Familienrecht: Die Voraussetzungen für eine Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört; eine im Inland abgeschlossene Ehe bedarf aber der nach deutschem Recht vorgesehenen Form (Art. 13). Die allgemeinen Ehewirkungen (mit Ausnahme der güterrechtlichen Beziehungen und der Scheidungsfolgen, s. u.) richten sich nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten, bei gemischten Ehen nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dem sie auf andere Weise (z. B. durch die Herkunft) gemeinsam am engsten verbunden sind (Ehewirkungs- oder Familienstatut, Art. 14). Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe (Güterstände) richten sich nach dem hiernach maßgeblichen Recht im Zeitpunkt der Eheschließung (Gebiet ehem. DDR im Zeitpunkt des Beitritts am 3. 10. 1990, Art. 236 § 3); den Ehegatten steht jedoch die Möglichkeit einer gewissen Rechtswahl zu (Art. 15). Für die Ehescheidung ist das Familienstatut im Zeitpunkt der Erhebung des Scheidungsantrags maßgebend; kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung bei einem deutschen Antragsteller dem deutschen Recht (Art. 17 I); auch ein Versorgungsausgleich ist ggfs., insbes. wenn der Antragsgegner während der Ehe eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, ebenso wie die Benutzungsregelung für Ehewohnung und Hausrat nach deutschem Recht durchzuführen (Art. 17 III, 17 a). Die Begründung, Rechtswirkung und Auflösung einer Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates (Art. 17 b). Die Unterhaltspflicht bestimmt sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten, hilfsweise nach deutschem Recht (Art. 18). Im EGBGB geregelt sind ferner noch die Anknüpfungen für die Abstammung (Art. 19 ff.), Adoption (Art. 22) sowie von Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (Art. 24).
c) Erbrecht: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte; für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen kann deutsches Recht gewählt werden (Art. 25; über Formerfordernisse für Verfügungen von Todes wegen vgl. Art. 26).
d) Vertragliches Schuldrecht incl. Handels- und Arbeitsrecht (Schuldstatut): Grundlage hierfür ist die VO EG Nr. 593/2008 vom 17. 6. 2008 (ABl. EG Nr. L 177 „Rom I“). Der Vertrag unterliegt demnach dem Grundsatz nach dem von den Parteien einvernehmlich gewählten Recht; die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Falles ergeben (Vertragsstatut). Fehlt eine solche Rechtswahlvereinbarung, so ist der Vertrag nach dem Recht des Staates zu beurteilen, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist; dies ist i. d. R. der Staat, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat (z. B. die Lieferung der Ware durch den Verkäufer, die Erstellung des Werks durch den Unternehmer) ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz, Verwaltung) hat. Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen darf die Vertragswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der in seinem Aufenthaltsstaat zu seinen Gunsten erlassenen zwingenden Bestimmungen (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fernabsatzvertrag) entzogen wird; dasselbe gilt für die Rechtswahl bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen. Nach dem Vertragsstatut richten sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags, aber auch die Auslegung, die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, die Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung, die Verjährung usw. Diese Regeln gelten nicht für die Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen handelsrechtlichen Wertpapieren sowie für Fragen des Gesellschafts(Vereins-) rechts (dazu s. Gesellschaften, ausländische) und das Recht der juristischen Personen. Hier gilt gleichfalls das Personalstatut, wobei umstr. ist, ob das Recht des Gründungsorts (Gründungstheorie) oder die Rechtsordnung am effektiven (Verwaltungs-)Sitz (Sitztheorie) maßgeblich ist. Für internationale Warenkäufe geht weitgehend das CISG vor.
e) Außervertragliche Schuldverhältnisse: Europarechtliche Grundlage ist hier die VO EG Nr. 864/2007 vom 11. 7. 2007 (ABl. EG Nr. L 199 „Rom II“). Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung (Leistungskondiktion, ungerechtfertigte Bereicherung, 2 a) unterliegen demnach dem Recht des Verhältnisses, auf das sich die Leistung bezogen hat (Art. 38 I EGBGB). Die Eingriffskondiktion (ungerechtfertigte Bereicherung aaO) richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist (Art. 38 II). In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 III). Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 39 I); nur Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf diese Verbindlichkeit (z. B. nach oben d) anzuwenden ist (Art. 39 II).
Ansprüche aus unerlaubter Handlung folgen grundsätzlich dem Recht des Staates in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat; dies gilt auch für Immissionen (Art. 40 I 1, 44). Der Verletzte kann aber verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist (Art. 40 I 2). Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zurzeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptverwaltung, Niederlassung) in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden (Art. 40 II). Ansprüche nach fremdem Recht dürfen aber nicht wesentlich weiter gehen, als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich ist, und sie dürfen nicht offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen (Art. 40 III). Hierdurch soll mehrfacher Schadensersatz sowie (z. B. in den USA üblicher) Strafschadensersatz (sog. punitive damages) ausgeschlossen werden. Allgemein gilt: Besteht mit dem Recht eines anderen Staates (als eben dargestellt) eine wesentlich engere Verbindung (z. B. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung der Beteiligten oder aus ihrem gewöhnlichen Aufenthalt), so ist dessen Recht anzuwenden (Art. 41). Nach Eintritt des Ereignisses können die Parteien das Recht frei wählen, dem es unterliegen soll; Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt (Art. 42).
f) Sachenrecht: Die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht usw.) an einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (Belegenheit, Ortsrecht, lex rei sitae, Territorialitätsprinzip, Art. 43 I). Bei Verbringen einer beweglichen Sache unter eine andere Rechtsordnung bestehen bisher hieran begründete Rechte grdsätzl. fort, können aber nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden (Art. 43 II). Wird der Rechtserwerb erst im Inland abgeschlossen (z. B. Eigentumserwerb nach Kaufpreisrestzahlung), so sind hierfür Vorgänge in einem anderen Staat (z. B. vereinbarter Eigentumsvorbehalt) wie inländische zu berücksichtigen (Art. 43 III). Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates (Art. 45); Kraftfahrzeuge richten sich nach der o. g. allgemeinen Regel des Art. 43. Allgemein gilt: Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach Art. 43-45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden (Art. 46).
g) Gesellschaftsrecht: Gesellschaften, ausländische.
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