Handelsbücher

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung H. zu führen, aus denen sich die Geschäftsvorfälle lückenlos ergeben. Das bedeutet, dass alle Zu- und Abgänge an Geld, Waren und sonstigen Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Grundstücke) in einer bestimmten planmäßigen Ordnung aufgezeichnet werden müssen. Die H. werden i. d. R. in der einfachen oder der doppelten Buchführung mit Konten für Personen und Sachen angelegt; die doppelte Buchführung erfordert für jeden Geschäftsvorfall Buchung und Gegenbuchung. Der Kaufmann hat sich dabei einer lebenden Sprache und ihrer Schriftzeichen zu bedienen; die Bedeutung von Abkürzungen, Symbolen usw. muss eindeutig festliegen. Eintragungen in Büchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein; eine nachträgliche Veränderung mit der Folge, dass der ursprüngliche Inhalt nach Art und Zeit seiner Eintragung nicht mehr feststellbar ist, ist unzulässig. H. und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung auch auf Datenträgern geführt werden (§ 239 HGB). Die H. sind 10 Jahre lang aufzubewahren (§ 257 IV HGB).




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