Buchführung
Teil des (betrieblichen) Rechnungswesens, bei dem anhand von Belegen die Geschäftsvorgänge und Vermögensveränderungen fortlaufend aufgezeichnet werden. Ermöglicht Übersicht und Kontrolle. Für den Kaufmann besteht Pflicht zur B.; im Steuerrecht ergänzende Vorschriften. Wer nicht oder falsch verbucht, kann wegen Steuergefährdung bestraft werden.
ist die systematische, lückenlose Aufzeichnung von Vermögensgegenständen und Geschäftsvorgängen auf Grund von Belegen. Sie ermöglicht den Überblick und die Überwachung. Nach § 238 HGB ist zur B. der Kaufmann verpflichtet. Seine B. hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger B. zu folgen. Das Steuerrecht erweitert die Buchführungspflicht (§§ 140ff. AO, 22 UStG u.a.). Lit.: Wuttke, R./Weidner, W., Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht, 14. A. 2007; Fink, A./Woring, S., Buchführung für Juristen, JuS 2001, 1067
Teil des betrieblichen Rechnungswesens, der alle wert- und mengenmäßigen Vorgänge erfasst und dabei folgende Hauptaufgaben erfüllt:
* Dokumentation (systematische und vollständige Registrierung betriebsrelevanter Daten),
* Kontrolle (Überprüfung fortlaufender und abgeschlossener Prozesse),
* Information (Bereitstellung von Daten für innerbetriebliche Disposition für Entscheidungen Außenstehender, z.B. Gläubiger, Banken).
Die Geschäftsbuchhaltung bildet den Mittelpunkt des Rechnungswesens und bedient sich zur Erfassung und Bearbeitung des anfallenden Zahlenmaterials eines differenzierten Kontensystems(Kontenplan). Bestimmte Buchführungssysteme schreiben weder das Handelsrecht noch das Steuerrecht vor Buchführungspflicht).
Mindestvoraussetzungen (neben der Grundvoraussetzung der Ordnungsmäßigkeit, Buchführung, ordnungsmäßige) sind für die einfache Buchführung (keine Kontenführung, Ableitung der Bilanz aus dem Inventar; kaum mehr praktische Bedeutung!)
* die fortlaufende der Zeitfolge entsprechende Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in den Grundbüchern (Kassenbuch, Wareneingangs- und Warenausgangsbuch, Tagebuch),
* die zusätzliche Erfassung der Forderungen und Schulden,
* die Aufstellung eines Inventars und einer Bilanz für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres.
* Für Zwecke der doppelten Buchführung ( Buchführung, doppelte) sind in einem Hauptbuch den Bilanz- und Erfolgsposten entsprechende Sachkonten (nach dem Kontenplan des Betriebs aufgrund sachlicher Gesichtspunkte geordnet; aktive und passive Bestandskonten, Erfolgskonten) einzurichten. Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus dem Abschluss des Hauptbuches. Bei größerem Kunden- und Lieferantenstamm empfehlen sich darüber hinaus entsprechende Personenkonten, auf denen der Rechnungs- und Zahlungsverkehr festgehalten wird.
Zum Zwecke des Nachweises erfordert jede Buchung einen Buchungsbeleg (z. B. Rechnungen, Quittungen, Bankauszüge, Kassenstreifen).
1. Darunter versteht man allgemein die kaufmännische B. Hierzu ist jeder Kaufmann verpflichtet (§ 238 HGB). Die B. besteht darin, dass die Handelsbücher geführt, Inventare und Bilanzen errichtet werden, wobei die Grundsätze ordnungsmäßiger B. einzuhalten sind. Diese haben sich in jahrhundertelanger Übung gebildet und verlangen, dass alle Geschäftsvorfälle und die mit ihnen verbundenen Mengen- und Wertbewegungen lückenlos erfasst und planmäßig geordnet werden. (Einzelheiten §§ 238 ff. HGB mit Besonderheiten für Kapitalgesellschaften in §§ 264 ff. HGB). Einzelkaufleute, die in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 EUR Umsatzerlöse und 50 000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, sind von der B.pflicht befreit (§ 241 a HGB).
2. Die Unterlagen der B. hat jeder Kaufmann aufzubewahren (§ 257 HGB); Handelsbücher, Inventare und Bilanzen 10 Jahre, Handelsbriefe und Buchungsbelege 6 Jahre (bei allen - außer der Bilanz - auch auf Bild- oder Datenträgern zulässig). Wird die B.pflicht verletzt, so können sich daraus, insbes. im Steuerrecht, nachteilige Folgen ergeben. S. a. Aufzeichnungspflichten (im Steuerrecht). Die Verletzung der B.pflicht in oder vor der Krise (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) stellt eine Insolvenzstraftat dar. Sie ist aber auch ohne Krise in bestimmten Fällen strafbar als unrichtige Darstellung bei Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften und Kreditinstituten (§§ 331, 340 m HGB, § 400 AktG), für daran beteiligte Abschlussprüfer als Verletzung der Berichtspflicht (§§ 332, 340 m HGB, § 403 AktG).
3. Im Steuerrecht ist die B. grundsätzlich eine notwendige Voraussetzung für die steuerliche Gewinnermittlung. Stpfl., die nach anderen als den Steuergesetzen zur Führung von Büchern verpflichtet sind, müssen sie auch für steuerliche Zwecke führen (§ 140 AO). Bei Erreichen bestimmter Größenkriterien ergibt sich die steuerliche Buchführungspflicht aus § 141 AO, Aufzeichnungspflichten im Steuerrecht.
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