Handelspolitik
1. H. ist nach der Terminologie der Art. 206, 207 AEUV (früher Art. 131-134 EGV) und des Sekundärrechts das materielle Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union (EU). H. ist somit der Verkehr (Einfuhr, Ausfuhr) von Gütern und Dienstleistungen mit Drittländern. Die H. ist, bis auf gewisse Restbestände (z. B. für Kriegswaffen, nicht aber Dual-Use-Güter), ausschließliche Zuständigkeit der Union.
2. Die H. umfasst im Einzelnen die Regelung des gemeinsamen Außenzolls, den Abschluss von Handelsabkommen sowie die Ein- und Ausfuhrpolitik einschließlich von Regelungen und Beschränkungen aus außen- oder handelspolitischen Gründen. Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die H. bestimmt wird, erlassen der Rat und das Parlament durch Verordnungen (Art. 207 II AEUV). Die wichtigsten Regelungen des Sekundärrechts sind die VO (EWG) v. 20. 12. 1969 (ABl. L 324/ 25) zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung, die VO (EG) v. 22. 12. 1994 (ABl. L 349/53) über die gemeinsame Einfuhrregelung, die Trade Barriers Regulation genannte VO (EG) 3286/94 v. 22. 12. 1994 (ABl. L 349/71) und die VO (EG) 2026/97 v. 6. 10. 1997 (ABl. L 288/1) über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren.
3. Die EU ist neben den Mitgliedstaaten als eigenes Völkerrechtssubjekt Vertragspartei der WTO. Dies führt dazu, dass die H. und die in ihrer Ausführung ergangenen Rechtsakte WTO-konform zu sein haben.
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