Handlungsfähigkeit
Fähigkeit 1) durch Rechtsgeschäfte Rechtsfolgen herbeizuführen (Geschäftsfähigkeit), 2) sich durch eigene Handlungen verantwortlich zu machen (Deliktsfähigkeit). a. Handlungsunfähigkeit.
ist die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen, insbesondere Rechte zu erwerben u. Pflichten zu begründen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit als der jedem Menschen und den juristischen Personen gegebenen Fähigkeit, Träger von Rechten u. Pflichten zu sein, zu unterscheiden. Die H.
beruht auf je nach Rechtsgebiet unterschiedlichen Voraussetzungen. Sie umfasst u.a. die Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit, Testierfähigkeit. Fehlt einem Menschen die H., bedarf er eines gesetzlichen Vertreters. Juristische Personen sind durch ihre Organe handlungsfähig.
Im Sozialrecht:
Handlungsfähigkeit bezeichnet im Sozialrecht die Fähigkeit, Sozialleistungen beantragen, verfolgen und entgegennehmen zu können. Sie ist Voraussetzung wirksamer Verfahrenshandlungen. Handlungsfähig sind im Sozialverwaltungsverfahren "voll" geschäftsfähige Personen i.S.d. BGB (vgl. §§ 104ff. BGB) sowie beschränkt geschäftsfähige Personen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts als voll geschäftsfähig gelten. Im Sozialrecht sind Minderjährige bereits ab Vollendung des 15. Lebensjahres handlungsfähig. Sie können Sozialleistungen ohne ihren gesetzlichen Vertreter beantragen und entgegennehmen sowie ihre Ansprüche aussergerichtlich mit Widerspruch und gerichtlich mit Klage verfolgen. Der Leistungsträger soll (nicht in atypischen Fällen wie z.B. drohenden Schäden für den Minderjährigen) den gesetzlichen Vertreter über die Handlungen des Minderjährigen unterrichten. Aus der vorgezogenen Handlungsfähigkeit ausgenommen sind die Antragsrücknahme, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen (§ 36 Abs. 1 S. 2 SGB I). Die Minderjährigen sind ferner nicht handlungsfähig, soweit der gesetzliche Vertreter dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger ausgeschlossen hat (§36 Abs. 1
S.l SGB I).
ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen (Rechte, Pflichten) herbeizuführen. Die H. ist von der Rechtsfähigkeit zu trennen. Sie hat auf einzelnen Rechtsgebieten unterschiedliche Voraussetzungen und ist dementsprechend aufzugliedern (z.B. Geschäftsfähigkeit, Ehefähigkeit, Testierfähigkeit, Deliktsfähigkeit). Bei Fehlen der H. muss ein Vertreter oder Organ statt der handlungsunfähigen Person handeln oder die Handlung muss unterbleiben.
, Sozialrecht: Nach § 36 SGB I sind voll geschäftsfähige Personen i. S. d. §§ 104 ff. BGB handlungsfähig. Darüber hinaus gilt im Sozialrecht die Erweiterung in § 36 Abs. 1 SGB I für diejenigen Personen, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben. Die Handlungsfähigkeit bezieht sich auf die Antragstellung, die Geltendmachung und die Entgegennahme von Sozialleistungen. Rechtlich nachteilige
Handlungen wie die Rücknahme eines Antrages, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Inanspruchnahme von Darlehen sind nach § 36 Abs. 1 S. 2 SGB I nicht von der Handlungsfähigkeit der Minderjährigen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit umfasst. Gleiches gilt, soweit der gesetzliche Vertreter durch schriftliche Erklärung
dies gegenüber dem Leistungsträger ausgeschlossen
hat, § 36 Abs. 1 S.1 SGB I. Die Regelung über die Handlungsfähigkeit von Minderjährigen steht im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 113 BGB über die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger für die Fälle eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
Strafrecht: Fähigkeit zur Vornahme einer Handlung im strafrechtlichen Sinne (Handlungslehren), also eines
menschlichen, äußeren, willensgetragenen Verhaltens.
Da hiernach nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen im strafrechtlichen Sinne handeln
können, ist eine strafrechtliche Haftung juristischer
Personen nach deutschem Rechtsverständnis ausgeschlossen. Statt dessen kann eine Haftung ihrer Organe
und Vertreter unter den Voraussetzungen des § 14
StGB begründet sein, wenn die die Strafbarkeit begründenden Merkmale zwar nicht bei dem Vertreter,
aber bei dem Vertretenen vorliegen. Das Gleiche gilt
gem. § 9 OWiG im Ordnungswidrigkeitenrecht. Unbeschadet dessen lässt § 30 OWiG die Festsetzung einer
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu, wenn durch eines ihrer Organe Pflichten verletzt wurden, die die juristische Person
treffen. Von der Handlungsfähigkeit zu unterscheiden ist die Schuldfähigkeit, auf die es erst ankommt, wenn ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Handeln vorliegt.
Von der Rechtsfähigkeit, d. h. der Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, ist die H. zu unterscheiden. Unter H. ist die Möglichkeit zu verstehen, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbes. Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen. Die Rechtslehre gliedert die H., deren Begriff im BGB nicht näher geregelt ist, in die Geschäftsfähigkeit (für rechtsgeschäftliches Handeln), in die Deliktsfähigkeit (Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen; s. auch Billigkeitshaftung) und in die Verschuldensfähigkeit (Einstehenmüssen für schuldhafte Pflichtverletzungen, Verschulden). Fehlt die H. (insbes. bei Minderjährigen), so steht diese regelmäßig einem gesetzlichen Vertreter zu. Auch die juristische Person ist nach h. M. durch ihre Organe handlungsfähig, die nicht nur Vertreter der handlungsunfähigen juristischen Person sind (Verein). Besondere Vorschriften, insbes. z. T. andere Altersgrenzen als die normale Volljährigkeit, enthält das Gesetz für die Ehefähigkeit, die Testierfähigkeit sowie für die Fähigkeit, über seine Religionszugehörigkeit zu bestimmen (Lebensalter). Dagegen besteht heute keine Beschränkung der H. einer Frau, insbes. einer Ehefrau mehr (eheliche Lebensgemeinschaft, Gleichberechtigung). Über H. im Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahren. Für Anträge auf und Entgegennahme von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch besteht H. ab Vollendung des 15. Lebensjahres (§ 36 SGB I). S. ferner Verfügungsbefugnis. Steuerlich handlungsfähig, also z. B. zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet (Besteuerungsverfahren), ist, wer bürgerlichrechtlich geschäftsfähig ist oder als geschäftsfähig gilt (§§ 112, 113 BGB), gesetzliche Vertreter oder besonders Beauftragte für juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen und Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte für Behörden (§ 79 AO).
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