Handschenkung
Schenkung.
(§518 II BGB) ist die Schenkung, bei der Abschluss und Vollzug (Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft) äußerlich ununterscheidbar zusammenfallen. Rechtlich sind sie dennoch streng zu unterscheiden. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens der H. wird durch die gleichzeitige Bewirkung der Leistung geheilt (§518 II BGB). Handgeschäft Lit.: Fischer, M., Die Unentgeltlichkeit im Zivilrecht, 2002
Schenkung.
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