Handgeschäft
Vertrag (meist Kaufvertrag: Barkauf), der durch sofortigen Leistungsaustausch vollzogen wird und bei dem das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zeitlich zusammenfällt.
ist im Privatrecht das Geschäft, bei dem Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kauf) und Erfüllungsgeschäft (z.B. Übereignung) äußerlich ununterscheidbar zusammenfallen. Rechtlich sind Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft auch beim H. streng zu trennen. Das H. findet sich vor allem bei den Kleingeschäften (z.B. Barkäufen) des täglichen Lebens (z.B. Handkauf, Handschenkung).
Vertrag (4).
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