Handwerkslehrling

ist eine für die fachlichen Aufgaben des betreffenden
H. s auszubildende Person; die Ausbildung obliegt dem H.meister des Betriebs. Wenn er die Lehrzeit beendet hat, kann er die Gesellenprüfung ablegen (H.geselle), Freisprechung. Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Geselle nach mehrjähriger Tätigkeit befähigt ist, einen H.betrieb selbständig zu führen und Lehrlinge auszubilden

Auszubildender in einem Handwerk. Lehrlinge darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. In einem zulassungspflichtigen Handwerk ist fachlich geeignet nur, wer die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk bestanden hat oder sonst ausbildungsberechtigt ist (§ 21 HandwO). Einzelheiten der Ausbildung finden sich in Ausbildungsordnungen (§ 25 HandwO).

Lehrling.




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