Auszubildender

Die frühere Bezeichnung Lehrling wurde bei der Neugestaltung des Ausbildungsverhältnisses durch den Begriff Auszubildender ersetzt. Der Auszubildende hat einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen, um bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die ihn für den von ihm ausgewählten Beruf qualifizieren sollen. In der Handwerksordnung ist allerdings nach wie vor vom Lehrling die Rede. Meistens sind die Auszubildenden noch minderjährig, so dass für den Abschluss des Ausbildungsvertrags auch die Unterschriften der Eltern oder der sonst für sie zuständigen Erziehungsberechtigten erforderlich sind. Es gibt durchaus auch für Auszubildende Verpflichtungen. Sie haben sich nämlich darum zu bemühen, tatsächlich die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die für das angestrebte Ausbildungsziel erforderlich sind. Das Ausbildungsziel soll sogar unter bestmöglicher Anspannung der körperlichen und geistigen Kräfte angestrebt werden. Inwieweit das immer zutrifft, sei dahingestellt.
Regelmässig ist der Auszubildende auch verpflichtet, in einer für seine Ausbildung zuständigen Berufsschule zu lernen. Im Rahmen des Ausbildungszieles ist der Auszubildende auch verpflichtet, Weisungen des Ausbilders entgegenzunehmen. Das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial sollte der Auszubildende pfleglich behandeln.

Bezeichnung für eine im Berufsausbildungsverhältnis stehende Person (früher: Lehrling).

Berufsausbildung.

Im Arbeitsrecht:

heisst derjenige, der in einem Berufsausbildungsverhältnis systematisch in einem geordneten Ausbildungsgang vom Ausbildenden eine breit angelegte berufl. Grundausbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachl. Fertigkeiten u. Kenntnisse vermittelt erhält. (vgl. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe u. der zuständigen Stellen v. 1. 10. 1992 (BAnz 93, Nr. 39). Im Handwerk heisst der A. Lehrling. I. 1. Das Recht des Berufsausbildungsvertrages (BAV) - auch eines zweiten (AP 85 zu § 1 Tarifverträge: Bau = NZA 88, 66) - ist im BBiG geregelt. Dagegen wird die schulische Ausbildung nicht erfasst (AP 1 zu § 1 BBiG). Zu Verträgen mit überbetrieblichen Ausbildungszentren: NJW 87, 680; GSOGH NZA 87, 663; AP 36 zu § 5 BetrVG 1972 = DB 88, 972; mit Strafvollzugsanstalten: AP 5 zu § 2
ArbGG 1979 = MW 87, 2399; mit Kommunen im Rahmen von Förderungsprogrammen: AP 1 zu § 1 MTV Ausbildung = NZA 91, 316. Die Vorschriften des BBiG sind zum Nachteil des A. unabdingbar. Ergänzend findet das allgemeine -Arbeitsrecht Anwendung, soweit es nicht dem Wesen des BAV entgegensteht (§ 3 BBiG). Der Abschluss eines BAV ist formlos wirksam (AP 1 zu § 15 BBiG); jedoch hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss den wesend. Inhalt schriftl. niederzulegen. Hierzu gehören Angaben über Art, sachl. u. zeitl. Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (BA); deren Beginn u. Dauer; Ausbildungsmassnahmen ausserhalb der Ausbildungsstätte; tägl. Ausbildungszeit; Dauer der Probezeit u. des zu gewährenden Urlaubes; Zahlung u. Höhe der Vergütung; Voraussetzungen der Kündbarkeit. Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem A. u. dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Ferner hat der Ausbildende eine unterzeichnete Ausfertigung den Mitunterzeichnern auszuhändigen. Unterbleibt die schriftl. Niederlegung, kann dies zur Nichteintragung des Vertrages in das BA-Verzeichnis (§§ 31 ff) u. zu Schwierigkeiten bei der Prüfungsablegung führen (§ 39). Zur Klagebefugnis bei verweigerter Eintra= gung OVG DB 80, 983. Zur Vertretung des A. bei Abschluss des Vertrages AP 1 zu § 181 BGB. Bereits vor Begründung des Vertrages bestehen weitgehende Aufklärungspflichten (DB 77, 1322).
2. A. darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist (§ 20 BBiG) und über eine geeignete Ausbildungsstätte verfügt (§ 21 BBiG). Ausbilden darf nur ein Ausbilder, der persönlich und fachlich geeignet ist (§ 20 BBiG). Persönl. nicht geeignet ist, wer Kinder u. Jugendliche nicht ausbilden darf o. wiederholt schwer gegen Schutzvorschriften der Berufsausbildung verstossen hat (§§ 20 BBiG, 21 HO; vgl. dazu § 11 Nr. 4 BundeszentralregisterG i. d. F. v. 21.9. 1984 (BGBl. I 1229; ber. 1985, 195 m. spät. Änd.). Fachl. nicht geeignet ist, wer nicht die erforderl. beruft. Fertigkeiten u. erforderl. berufs- u. arbeitspädagogischen Kenntnisse hat (§§ 20 BBiG, 21 HO). Die fachl. Eignung ist i. d. R. nach Ablegung einer Meisterprüfung im Handwerk (§ 21 HO) o. einer Prüfung in der Fachrichtung des Gewerbezweiges o. Berufs (vgl. §§ 76, 77, 80, 94 BBiG) bzw. bei Zulassung zum Beruf [Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer usw.] (vgl. §§ 88, 90, 92 BBiG) gegeben. Die Meisterprüfung kann durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums u. praktische Tätigkeit ersetzt werden (§§ 22 HO, 76 BBiG). Darüber hinaus können durch RechtsVO besondere Eignungsvoraussetzungen bestimmt werden. Hierzu Ausbilder-EignungsVO gewerbl. Wirtschaft v. 20. 4. 1972 (BGBl. I 707) zul. geänd. 12. 11. 1991 (BGBl. I 2110); Ausb.-EignungsVO Landwirtschaft v. 5. 4. 1976 (BGBl. I 923/111 800-21-4-2);
öffentl. Dienst v. 16. 7. 1976 (BGBl. I 1825/111 800-21-4-3); Hauswirtschaft v. 29. 6. 1978 (BGBl. I 976/111 800-21-4-4). Fehlt die fachl. Eignung, so dürfen BAV nur geschlossen werden, wenn ein besonderer Ausbilder, der die fachl. Eignung besitzt, beschäftigt wird. Die Ausbildungsstätte ist nur dann geeignet, wenn sie nach Art u. Einrichtung für eine BA geeignet ist u. keine zu grosse Zahl von Auszubildenden im Verhältnis zu den Ausbildern beschäftigt werden (§ 22 BBiG). Die zuständigen Stellen, das sind die öffentl.-rechtl. Gewerbe- u. Berufsorganisationen (z. B. Handwerkskammer, Industrie- u. Handelskammer, Rechtsanwaltskammer usw.) haben die persönl. u. fachl. Eignung sowie die der Ausbildungsstätte zu überwachen (§ 23). Gegebenenfalls kann die Einstellung u. Ausbildung untersagt werden (§§ 24 HO, 24 BBiG). Hatte der Einstellende nicht die subjektiven Einstellungsvoraussetzungen, so ist der BAV gleichwohl wirksam (§ 3 IV BBiG). Jedoch kann der Auszubildende eine ao. Kündigung erklären o. u. U. Schadensersatz fordern.
3. In BAV können keine Entschädigungen für die BA, Vertragsstrafen, Einschränkungen von Schadensersatzansprüchen o. deren Pauschalierung vereinbart werden. Insoweit ist der BAV nichtig (§ 5 II BBiG). Dies gilt auch dann, wenn die Eltern die Entschädigung versprochen haben. Rechtswidrig geleistete Entschädigungen sind zurückzuzahlen, auch wenn der Zahlende die Unwirksamkeit kennt (AP 3 zu § 5 BBiG). Selbst ein Kaufvertrag über einen Autobus ist nichtig, wenn er damit verknüpft wird, dass der Sohn des Käufers im Betrieb des Verkäufers eine Ausbildungsstelle erhalten soll (OLG NJW 83, 2708). Unberührt bleibt die Möglichkeit, in den letzten drei Monaten vor Beendigung der BA Vertragsstrafen für den Fall des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren (AP 4 = NJW 83, 1575). Grundsätzlich ist der Abschluss eines Wettbewerbsverbotes ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der Auszubildende in den letzten drei Monaten des BAV verpflichtet, einen Arbeitsvertrag unbestimmter Dauer zu begründen (AP 4) o. einen Arbeitsvertrag bis zur Höchstdauer von 5 Jahren einzugehen, wenn der AG die Kosten einer Berufsfortbildung trägt u. die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des unkündbaren Arbeitsvertrages stehen (§ 5).
4. Der BAV beginnt mit der Probezeit. Das Probearbeitsverhältnis dauert mindestens 1 Monat, höchstens 3 Monate (§ 13). Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch um die Dauer einer Unterbrechung der Ausbildung, gleich aus welchem Grund diese eintritt. Jedoch können die Parteien in solchen Fällen eine Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsvertrag oder während der Probezeit vereinbaren, auch wenn dabei die 3-Monatsfrist überschritten wird (AP 1 zu § 13 BBiG = NJW 82, 2628). Bei der Stufenausbildung ist nur in der ersten Stufe die Probezeit zurückzulegen (NZA 92, 506). Vor Beginn der Probezeit kann die Kündigung möglich sein (AP 7 zu § 15 BBiG = NZA 88, 735). Auch während der Probezeit kann die Kündigung mit Auslauffrist erfolgen (AP 8 zu § 15 BBiG = NJW 89, 1107 = NZA 89, 268).
II. Zu den Hauptpflichten des Ausbildenden gehören (Natzel RdA 81, 158): 1. Die fachl. u. persönliche Bildung des Auszubildenden; d. h., er hat diesem die notwendigen Fertigkeiten u. Kenntnisse zur Erreichung des Ausbildungszieles zu vermitteln, die notwendigen Bücher (AP 3 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis), Werkzeuge u. Rohstoffe zur Ausbildung u. Ablegung der Prüfungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, zum Besuch der einschlägigen Schulen (Berufsschulen) anzuhalten u. die notwendige Zeit hierzu einzuräumen sowie dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert u. sittl. u. körperl. Gefahren ferngehalten werden (§§ 6, 7). Zur BA eines Kraftfahrers gehört auch die Vermittlung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 (AP 5 = NZA 85, 184). Dagegen ist er nicht verpflichtet, die Berichtshefte während der Arbeitszeit führen zu lassen oder die Fahrtkosten zur Berufsschule zu tragen (AP 1 zu § 6 BBiG; zum auswärtigen Prüfungsort AP 1 zu § 34 BBiG = DB 84, 1204). Verletzt der Ausbildende seine Ausbildungspflicht, kann er schadensersatzpflichtig werden (AP 22 zu § 611 BGB Lehrverhältnis; AP 1 zu § 16 BBiG = NZA 88, 93). Der Anspruch ist bei Mitverschulden gemindert; zur Begründung des Mitverschuldens ist der pauschale Vorwurf der Faulheit unzureichend (AP 2 zu § 6 BBiG). 2. Die Zahlung einer angemessenen Vergütung, die entsprechend dem Lebensalter u. der fortschreitenden BA zu bemessen ist. IdR. wird sich die Angemessenheit aus Tarifverträgen ergeben. Fehlen sie, so kommt Verbandsempfehlungen indizielle Bedeutung zu. Die Ausbildungsvergütung ist nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem für den Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um 20% unterschreitet (AP 3 zu § 10 BBiG = NZA 91, 773 =-- BB 91, 1419; Natzel DB 92, 1521). Bei Ableistung von Mehr- u. Überstunden ist eine besondere Vergütung zu zahlen (§ 10). Die Vergütung ist auch für die Fälle der Freistellung von der Arbeit zum Zwecke des Schulbesuches u. bis zur Dauer von 6 Wochen im Krankheitsfalle o. bei sonstiger unverschuldeter Arbeitsverhinderung fortzuzahlen (§ 12) (vgl. Basedau NZA 88, 417). Etwaige Sachleistungen sind nach dem Sozialversicherungswert (Arbeitsvergütung) abzugelten, wenn der Auszubildende während der Vergütungsfortzahlung diese aus berechtigtem Grund nicht entgegennehmen kann (§ 12 11). Die Vergütung ist nach Monaten zu bemessen u. wird jeweils am letzten Arbeitstag fällig. Bei Zahlung für Bruchteile von Monaten ist für jeden Kalendertag 1/30 der Monatsvergütung zu zahlen. 3. Mit anderen als der Ausbildung dienenden Arbeiten darf der Auszubildende nicht beschäftigt werden. Desgleichen dürfen seine Körperkräfte nicht überfordert werden. Unangemessene Arbeiten kann der Auszubildende ablehnen u. nach Abmahnung u. U. die ao. Kündigung erklären.
III. Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendigen Fertigkeiten u. Kenntnisse zu erwerben, die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung u. das Direktionsrecht zu beachten, an den Ausbildungsmassnahmen schulischer Art teilzunehmen, Werkzeuge u. Maschinen pfleglich zu behandeln sowie über Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren (§ 9). Bei Verletzung seiner Pflichten kann eine ao.
Kündigung gerechtfertigt sein o. er schadensatzpflichtig werden. Jedoch kann der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens des Ausbildenden gemindert sein (§ 254 BGB), wenn eine hinreichende Beaufsichtigung nicht stattgefunden hat. A. können sich an Arbeitskämpfen beteiligen; sie dürfen jedoch nicht zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen einen Streik führen.
IV. Das BAV endet 1. mit Ablauf der Ausbildungszeit. Auf sie können Schulzeiten angerechnet werden. Hierzu Berufsgrundbildungsjahr-AnrechnungsV, 0 v. 17. 7. 1978 (BGBl. I 1061) zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGBI II 889, 1135), AnrechnungsVO Landwirtschaft v. 20. 7. 1979 (BGBl. I 1142; III 800-21-6-4); öffentl. Dienst v. 20. 6. 1980 (BGBl. I 738; III 800-21-6-5); Hauswirtschaft v. 2. 7. 1980 (BGBl. I 827; III 800-21-6-6). Berufsfachschul-AnrechnungsVO v. 4. 7. 1972 (BGBl. I 1142; III 800-21-6-2/1; industriellen Metall- und Elektroberufen vom 10. 3. 1988 (BGBl. I 229/111 806-21-6-7). Wird auf die Berufsausbildungszeit ein erfolgreicher Fachschulbesuch angerechnet, richtet sich die Vergütung nach dem Beginn der gesamten Berufsausbildung; der Fachschulbesuch wird also auch insoweit angerechnet (AP 5 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis). Zu Auslandspraktika: Eule BB 92, 986. Legt der A. erst nach dem Ende der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung ab, so hat er für die Zwischenzeit Anspruch auf die Vergütung, die der zugewiesenen Arbeit entspricht (AP 1 zu § 17 BBiG). 2. mit Bestehen der Abschlussprüfung (AP 1 zu § 14 BBiG; AP 2 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis). Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Die Abkürzung führt nicht zu einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns; der A. hat mithin keinen Anspruch auf höhere Vergütung als der zurückgelegten Ausbildungszeit entspricht (AP 1 zu § 29 BBiG = NJW 83, 1629). Besteht
der Auszubildende die Abschlussprüfung innerhalb der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich auf sein Verlangen das BAV um höchstens 1 Jahr (§ 14) (Gaul BB 88, 1385; Grobe BB 88, 2243). In dieser Zeit befindet er sich nicht im 4. Ausbildungsjahr mit der Folge einer höheren Vergütungszahlung (AP 1 zu § 10 BBiG). Vielfach ist in den Ausbildungsverträgen vorgesehen, dass das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übergeht, wenn nicht drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsvertrages eine Nichtverlängerungsanzeige abgegeben wird. Diese Klauseln sind zum Nachteil des A. nicht mit § 5 BBiG vereinbar (AP 1 zu § 5 BBiG); wohl bleibt AG gebunden (AP 2 zu § 5 BBiG; AP 1 zu § 22 MTV Ausbildung). 3. mit Ausspruch einer entfristet — auch aus nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Gründen (DB 77, 1322) — zulässigen Kündigung während der 3 Monate nicht übersteigenden Probezeit ( 15 I). 4. auf Grund ausserordentlicher Kündigung, wenn hierfür ein wichtiger Grund bestand. Ist der A. minderjährig, so ist sie gegenüber den gesetzlichen Vertretern zu erklären (AP 4 zu § 15 BBiG). Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist insbesondere der Ausbildungscharakter u. die Dauer des zurückgelegten Rechtsverhältnisses zu berücksichtigen (AP 3 zu § 15 BBiG). Ob ein öffentlicher AG dem Resozialisierungsgedanken Rechnung tragen muss, ist zweifelhaft (AP 5 zu § 15 BBiG). Kein berechtigter Grund soll die unerlaubte Benutzung eines überlassenen Firmen-PKWS sein (LAGE
2 zu § 15 BBiG). Politische Meinungsäusserungen rechtfertigen nur dann die Kündigung, wenn das Ausbildungsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Die ao. Kündigung ist ausgeschlossen, wenn dem zur Kündigung Berechtigten die Gründe länger als zwei Wochen bekannt sind. Während des Laufs eines Güteverfahrens vor einer aussergerichtlichen Stelle (Industrie- u. Handelskammer usw.) ist der Ablauf der Frist gehemmt. Umstr. ist, ob ein A. bei einer Klage gegen eine ao Kündigung die Klagefrist der Kündigungsschutz-klage ( 4 KSchG) einhalten muss. Das BAG hat dies jedenfalls für die Fälle verneint, in denen der A. ein Güteverfahren vor der zuständigen Stelle einleiten muss (AP 21 zu § 4 KSchG 1969 = DB 90, 586 = NZA 90, 395). Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung. Wird in der 1. Instanz das Vorschaltverfahren übersehen, so kann es noch nach Klageerhebung nachgeholt werden (AP 4 zu § 15 BBiG). Ohne Durchführung des Vorschaltverfahrens ist die Klage unzulässig. Die Vorschriften über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht (13 I
3 KSchG) finden auf das BAV keine Anwendung (AP 6 zu § 13 KSchG 1969 = DB 85, 2515). Findet das KSchG keine Anwendung, findet zunächst das Vorschaltverfahren statt (AP 2 zu § 111 ArbGG).
Besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der A. den Kündigungsschutzprozess gewinnt, besteht ein Beschäftigungsanspruch bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes. 5. Aufgrund ausserordentlicher Kündigung des Auszubildenden, wenn er die BA aufgeben o. sich einer anderen BA unterziehen will. In diesem Falle ist jedoch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Dagegen ist die ordentl. Kündigung ausgeschlossen. In jedem Fall hat die Kündigung zur Meidung ihrer Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen (§ 15 III); im Falle unter 4. u. 5. müssen die Kündigungsgründe angegeben werden (AP 1, 4 zu § 15 BBiG). Sie wird auch nicht durch Nachschiebung geheilt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des BAV kann mit Ausnahme der Fälle zu 2. u. 5. der Vertragstreue von seinem Gegner Schadensersatz fordern, wenn dieser die vorzeitige Auflösung zu vertreten hat. Grundsätzlich besteht kein Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter (AP 4 zu § 549 ZPO). Der Anspruch erlischt jedoch innerhalb von drei Monaten seit Beendigung des BAV (§ 16). 6. Unabhängig von vorstehenden Gründen endet das Ausbildungsverhältnis mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Hat der A. vorzeitig das Ausbildungsverhältnis verlassen, so ist er darlegungs- und beweispflichtig, dass es durch Vertrag beendet worden ist (AP 2 zu § 111 BBiG). Unwirksam ist wegen Umgehung des Kündigungsschutzes die einzelvertragliche Vereinbarung, wonach der BAV endet, wenn das Zeugnis des A. für das nächste Berufsschulhalbjahr in einem Fach die Note mangelhaft aufweist (AP 10 zu § 620 BGB Bedingung = NJW 87, 279). Nach Beendigung des BAV hat der Ausbildende ein Zeugnis zu erteilen, das auch von einem angestellten Ausbilder zu unterzeichnen ist, wenn der Ausbildende die BA nicht selbst vorgenommen hat. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer u. Zeit der BA sowie über die erworbenen Fertigkeiten u. Kenntnisse enthalten. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung u. besondere fach\'. Fähigkeiten aufzunehmen (§ 8). Wird der BAV über den Beendigungszeitpunkt fortgesetzt, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 17). Die Verpflichtung des AG, die Nichtverlängerung drei Monate vor Beendigung der BA mitzuteilen, begründet noch keine übernahmeverpflichtung. Jedoch kann die Entscheidung unter Berücksichtigung der bestehenden Auswahlrichtlinien auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (AP 2 zu § 17 BBiG = NZA 85, 329; AP 1 zu § 22 MTV Ausbildung; AP 16 zu § 4 TVG Nachwirkung; AP 2 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis = NZA 87, 818). Lit.: Grosse BB 93, 2081.
V. 1. Der AG hat einen BAV u. seine späteren Änderungen bei der zuständigen Stelle (d. s. die öffentl.-rechtl. Organisationen des
Berufs o. Gewerbes; Verzeichnis vor I) zur Eintragung in das BA-Verzeichnis anzumelden (§§ 31, 33). Die Eintragung erfolgt, wenn der BAV den vorstehenden gesetzl. Vorschriften u. der Ausbildungsordnung entspricht sowie die subj. Ausbildungsvoraussetzungen des Ausbildenden vorliegen (§ 32). Die InduHK können die Verwendung ihrer Musterformulare nicht zur Eintragungsvoraussetzung machen (OVG EzA 1 zu § 19 BBiG). Ebensowenig kann die Eintragung von der Zahlung einer von der zuständigen Stelle festgesetzten Mindestvergütung abhängig gemacht werden (BVerwG NJW 81, 2209). Die Ausbildungsordnungen werden zur Vereinheitlichung der Berufsbildung erlassen (§ 25); dazu Übersicht Fundstellennachweis A zu BGBl. III — 800 — 21 — 1 — 1 ff o. Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 174 II 8. Zur Abschlussprüfung wird (durch anfechtbaren Verwaltungsakt) zugelassen, wer die Ausbildungszeit bis auf zwei Monate o. bereits vollständig zurückgelegt, die vorgeschriebenen Zwischenprüfungen abgelegt u. in das BA-Verzeichnis eingetragen o. ohne Verschulden des Auszubildenden u. seines gesetzlichen Vertreters nicht eingetragen war (§ 39). Ein Verschulden kann bereits dann vorliegen, wenn sich der Auszubildende überhaupt nicht um die Eintragung gekümmert hat. In Ausnahmefällen kann eine weitergehende Zulassung erfolgen (§ 40).
2. Die Prüfung wird vor einem aus drei Personen bestehenden, paritätisch besetzten Prüfungsausschuss (§ 36) abgelegt (vgl. die Richtl. für Prüfungsordnungen zur Durchführung von Abschlussprüfungen vom 9. 6. 1971, BArbBI. 631, 757; für Umschulungsprüfungen BArbB1 71, 752). Sie kann im Falle des Misslingens wiederholt werden. Über sie ist ein Zeugnis zu erteilen. Sondervorschriften, die z. T. wörtlich denen des BBiG entsprechen, bestehen für den Bereich des Handwerks (Wohlgemuth DB 92, 1777). 3. Nach Ablegung der Prüfung heisst der Prüfling im Handwerk Geselle, in der Industrie Facharbeiter, gelernter Arbeiter o. Industriehandwerker, im kaufmännischen Bereich Gehilfe. Ausländische Berufsabschlüsse können anerkannt werden (vgl. VO zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse v. 16. 6. 1977 (BGBl. I 857) m. spät. Änd.). Vgl. auch Eule BB 92, 986.

Berufsbildungsgesetz

(Azubi) ist, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis berufliche Handlungsfähigkeit gem. § 1 III BBiG vermittelt erhält. Im Handwerk wird der A. meist noch Lehrling genannt.

diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages in einem geordneten Ausbildungsgang eine breit angelegte berufliche Grundausbildung sowie die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse innerhalb von mindestens zwei bis zu drei Jahren Ausbildungsdauer vermittelt erhalten, § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Auszubildende sind regelmäßig zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung wie sonstige Beschäftigte verpflichtet.




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