Meister eines Handwerks (§ 51 HandwO) ist im Verwaltungsrecht, wer für dieses Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Er ist allein zur Führung dieses Titels berechtigt (anders M. ohne Verbindung mit einem Handwerk). Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995
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