Schreibunfähigkeit

Vermag bei einer Öffentlichen Beurkundung vor dem Notar ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muss beim Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, der die Niederschrift zu unterschreiben hat. § 25 Beurkundungsgesetz. a. Handzeichen.




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