Hanf

1.
Landwirtschaft: H. mit nur geringen Anteilen des Wirkstoffes THC darf als Nutz-H. gem. § 24 a Betäubungsmittelgesetz in der Landwirtschaft angebaut werden und unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

2.
H. ab einem bestimmten Anteil THC unterliegt dem BtMG.




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