Haus- und Familiendiebstahl

Familiendiebstahl.

§ 247 StGB. Zwingende Antragsbedürftigkeit bei allen Diebstahls- und Unterschlagungstaten (durch Gesetzesverweis auch bei Betrug, Computerbetrug, Leistungserschleichung, Untreue und Hehlerei), wenn durch den Diebstahl ein Angehöriger, der Vormund/Betreuer oder ein in häuslicher Gemeinschaft Lebender verletzt wird. Stirbt der Verletzte, geht das Antragsrecht nicht auf die Erben über, die Tat bleibt unverfolgbar.




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