Hausarztzentrierte Versorgung Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können sich gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur noch auf Überweisung des von ihnen gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Als Hausärzte i. S. dieser Regelung kommen nicht alle Allgemeinärzte etc. in Betracht (Hausarzt), sondern nur diejenigen besonders qualifizierten Hausärzte, die mit den Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen geschlossen haben; ihnen gleichgestellt sind zugelassene medizinische Versorgungszentren (§ 73 b SGB V i. d. F. des GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003, BGBl. I 2190).
Weitere Begriffe : Eheliche Gemeinschaft | Lehrpläne | Schreckzeit |
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