Veranlagung
Verwaltungsverfahren im Steuerrecht, in dem festgestellt wird, ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld besteht und diese durch Steuerbescheid festgesetzt wird. Bei der Einkommensteuer gibt es die Einzel- V., die Zusammen- V. der Ehegatten (» Splitting) und die getrennte V. der Ehegatten.
das Verfahren, in dem die Höhe der Einkommensteuer festgestellt wird. Ehegatten, die beide steuerpflichtig sind, können zwischen Zusammen-V. und getrennter V. (Einzelveranlagung) wählen. Erstere (Splitting) ist anzuwenden, wenn kein Antrag auf letztere gestellt wird und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Bei getrennter V. wird aus den Einnahmen jedes der Ehegatten gesondert das zu versteuernde Einkommen und daraus die Steuer ermittelt (§§ 26ff. Einkommensteuergesetz).- Verfahren.-DieV. erfolgt i.d.R. durch Abgabe einer Steuererklärung, ausser bei Lohnsteuerpflichtigen, wo die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird und die Abgabe einer Steuererklärung nur bei doppeltem Arbeitsverhältnis, bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen und bei Geltendmachung eines Verlustausgleichs notwendig ist.
(§ 37 AO) ist im Steuerrecht die Feststellung und Festsetzung des Steueranspruchs im Einzelfall. Die V. ist ein als Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung von Ehegatten mögliches steuerliches Verwaltungsverfahren. Dieses endet mit dem Steuerbescheid (Verwaltungsakt). Lit.: Waterkamp, A., Ehegattenveranlagung und Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft, 1993; Veranlagung, hg. v. Schick, G., 2003
ist das Verfahren beim Finanzamt, das mit der Abgabe einer Steuererklärung beginnt und mit dem Erlass des Steuerbescheids, in dem die Steuer festgesetzt wird, endet. V. erfolgt insbes. bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, Besteuerungsverfahren.
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