Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Inanspruchnahme von h. D. kann einkommensteuerlich begünstigt sein. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, z. B. Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur oder Fensterputzer. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 v. H. der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR jährlich (ab 1. 1. 2009; vgl. § 35 a II EStG). Der Abzug ist ausgeschlossen, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Ab 1. 1. 2009 besteht nur noch eine einheitliche Förderung der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen nach § 35 a EStG. Der bislang mögliche Abzug als außergewöhnliche Belastung mit Pflegepauschbeträgen von 624 EUR oder 924 EUR ist entfallen. S. a. Handwerksleistungen.




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