Hausratsteilung

ist die Aufteilung des Hausrats bei einer Ehescheidung auf die Ehegatten. Sie erfolgt grundsätzlich durch Vereinbarung der Eheleute. Können diese sich nicht einigen, so regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse (an der Wohnung und) am Hausrat nach den Vorschriften der Hausratsverordnung vom 21. 10. 1944. Lit.: Schöpf, S., Die Hausratsteilung, 1991 (Diss.)




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