Hausratsverordnung

Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung vom 21. 10. 1944. Danach kann der Amtsrichter bei mangelnder Einigung der Geschiedenen (Ehescheidung) die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat nach billigem Ermessen regeln. Zu berücksichtigen sind u. a. das Wohl der Kinder, Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, Ursachen der Eheauflösung. Für die Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Gatten eingegangenes Mietverhältnis von einem allein fortgesetzt wird oder dass ein Gatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Hausrat, der beiden Gatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht und zweckmässig.

Hausratsteilung

, Abk. HausratsVO: Verordnung als Folge der Entwicklungen nach dem Krieg, als Wohnraum knapp war und die Beschaffung von Mobiliar schwierig. Insoweit war es für die Ehegatten von großer Bedeutung, eine Regelung in diesen Fragen für die Zeit nach der Scheidung zu erlangen. Die HausratsVO wurde mit Wirkung zum 1. 9. 2009 auf
gehoben. Die Aufteilung von Haushaltsgegenständen richtet sich nunmehr materiell nach § 1568b BGB; das Verfahren ergibt sich aus den §§ 200 ff. FamFG.




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