Hausratsverordnung Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung vom 21. 10. 1944. Danach kann der Amtsrichter bei mangelnder Einigung der Geschiedenen (Ehescheidung) die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat nach billigem Ermessen regeln. Zu berücksichtigen sind u. a. das Wohl der Kinder, Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, Ursachen der Eheauflösung. Für die Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Gatten eingegangenes Mietverhältnis von einem allein fortgesetzt wird oder dass ein Gatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Hausrat, der beiden Gatten gemeinsam gehört, verteilt der Richter gerecht und zweckmässig.
Weitere Begriffe : Geheimer Vorbehalt | Marktordnung | Kasse gegen Verladungsdokumente |
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