Haverei (Havarie)

werden die Schäden genannt, die ein Schiff oder die Ladung während einer Seereise erleiden. Zur großen H. gehören die Schäden, die der Schiffskapitän dem Schiff und der Ladung vorsätzlich zufügt, um sie aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten, ferner Schäden, die durch solche Maßnahmen weiter entstehen und die hierfür aufgewendeten Kosten (§ 700 HGB). Große H. liegt insbes. vor, wenn Ladung über Bord geworfen oder auf andere Schiffe übergeladen wird, das Schiff absichtlich auf Strand gesetzt oder ein Nothafen angelaufen wird (§ 706 HGB). Besondere H. sind alle durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, die nicht unter den Begriff der großen H. fallen (§ 701 HGB). Bei der großen H. werden Schäden und Kosten von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich, bei der besonderen H. von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung von jedem für sich allein getragen, sofern sie nicht der Schädiger zu erstatten hat (i. e. S. §§ 716 ff. HGB). Das Verfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 403 ff. FamFG); über die H. wird eine Dispache aufgemacht. Kleine H. sind alle durch die Seereise entstehenden Kosten, z. B. Hafen- und Lotsengebühren, Schlepplohn usw. (§ 621 HGB). S. a. Transportversicherung.

Grosse H. sind alle Schäden, die bei einer Gefahrenrettung an den bedrohten Gütern, Schiff und Ladung vom Kapitän veranlasst werden, z.B. Leichterung des Schiffs durch Überbordwerfen von Ladung. Der Schaden wird auf Schiff, Fracht und Ladung umgelegt. Besondere H. sind alle durch Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit sie nicht Grosse H. sind. Sie wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, und zwar von jedem für sich allein, getragen. Dispache.

ist die Einbuße an Schiff oder Ladung während einer Seereise (z.B. auch als Folge einer Havarie). Dabei umfasst die kleine H. (§ 621 HGB) nur die durch die Schifffahrt entstehenden Kosten (z.B. Hafengebühr), die große H. (§ 700 HGB) alle Schäden, die der Schiffer dem Schiff und der Ladung zur Rettung aus einer gemeinsamen Gefahr zufügt (z. B. Seewurf, Aufgrundsetzen). Bei der großen H. werden die Schäden auf Schiff, Fracht und Ladung aufgeteilt. Besondere H. sind alle sonstigen Schäden und Kosten (§ 701 HGB). Lit.: Bemm, G., Rechtsprobleme der großen Haverei, 1997

(Havarie, Avarie): Kosten und Schäden an einem Schiff und an dessen Ladung, die auf die Seereise zurückzuführen sind (ähnlich auch für die Binnenschifffahrt).
Die kleine Haverei umfasst die gewöhnlichen auf einer Seereise entstehenden Kosten (z. B. Lotsen- und Hafengelder, Schlepplohn, Quarantänegelder; § 621 Abs. 2 HGB). Sie ist von dem Verfrachter (meist der Reeder) zu tragen.
Die große Haverei ist der Aufwand, den der Schiffskapitän vorsätzlich herbeiführt, um das Schiff und dessen Ladung aus gemeiner Gefahr zu retten (z. B. Bergungskosten, Anlaufen eines Nothafens oder Seewurf von Gütern, um einem gestrandeten Schiff das Flott-werden zu erleichtern; §§ 700, 706 HGB). Die große Haverei wird von Schiff, Ladung und Fracht im Verhältnis ihrer geretteten Ware gemeinsam getragen. Die Aufteilung erfolgt durch Dispache.
Die besondere (partikuläre) Haverei erfasst alle durch einen Unfall verursachten Kosten und Schäden, die nicht unter die große Haverei fallen (§ 701 HGB). Die besondere Haverei wird durch den Eigentümer des
jeweils betroffenen Gegenstandes allein getragen (Eigentümer des Schiffes oder der Ladung), sofern nicht der Schädiger sie zu erstatten hat (§§ 716 ff. HGB). Beispiele für die besondere Haverei sind die Beschädigung der Deckenladung durch Regenwasser, die der Deckenladungseigentümer allein zu tragen hat, wie der Schaden an der Bordwand nach Karambolage, den der Reeder trägt.
Das Verfahren zur Verteilung der Haverei gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 149 ff. FGG).




Vorheriger Fachbegriff: Haverei | Nächster Fachbegriff: HDU-Verfügung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen