Heilquellensind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (§ 53 WHG, Wasserhaushalt). Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können H. auf Antrag staatlich anerkannt werden. Auf Landesebene können zu deren Schutz H.-Schutzgebiete festgesetzt werden. S. a. Gewässer, 4.
Weitere Begriffe : Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst | schlüssiges Handeln | Gruppenprophylaxe |
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