Heilpraktiker

Das Gesetz unterscheidet zwischen ärztlichen und anderen Heilberufen. Für Erstere gilt die Bundesärzteordnung, für Letztere das Heilpraktikergesetz. Wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf einer Erlaubnis als Heilpraktiker. Der Begriff Heilkunde umfasst dabei jede Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rein physische oder seelische Störungen handelt. Die Anforderungen für die Zulassung sind in Verordnungen der Bundesländer festgelegt. Da für Heilpraktiker keine medizinische Ausbildung vorgeschrieben ist, brauchen sie keine Fachprüfung abzulegen. Vor der Bewilligung ihrer Praxiseröffnung prüft das zuständige Gesundheitsamt aber, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn man befürchten müsste, dass ernsthafte Gesundheitsschäden eines Patienten eintreten könnten, entweder als unmittelbare Folge einer Behandlung oder dadurch, dass der Heilpraktiker die Notwendigkeit einer Behandlung nicht rechtzeitig erkennt.

Wer diesen Beruf unbefugt ausübt, macht sich strafbar. Überdies sind Heilpraktikern bestimmte Tätigkeiten verboten. Sie dürfen keine Geschlechtskrankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane untersuchen und behandeln, keine Geburtshilfe praktizieren, keine Betäubungsmittel und verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen, keine Zahnheilkunde ausüben.

§§ 1 ff. HeilpraktikerG

Siehe auch Arzt

Heilkundiger, der ohne ärztliche Approbation mit behördlicher Erlaubnis gewerbsmässig zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beiträgt. Schutz durch Gesetz über die berfusmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (H.gesetz) vom 17.2.1939. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des H.berufes durch die Verwaltungsbehörde sind u. a. erforderlich: Vollendung des 25. Lebensjahres, sittliche Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung, Wahrscheinlichkeit, dass Ausübung der Heilkunde durch Gesuchsteller nicht eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Der H. darf z.B. nicht Geschlechtskrankheiten untersuchen und behandeln, gegen Pocken impfen, Geburtshilfe leisten oder Totenscheine ausstellen. Er muss vor und bei Behandlung prüfen, ob seine Kenntnisse, Fähigkeiten und tatsächlichen Möglichkeiten ausreichen. Ärzte dürfen mit H.n nicht Zusammenarbeiten.

ist nach § 1 I HeilpraktikerG, vom 17. 2. 1939 (RGBl. I 251) m. spät. Änd., wer Heilkunde ohne Approbation als Arzt ausübt. Der H. bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde, die im Benehmen mit dem Gesundheitsamt (s. u.) entscheidet. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht bei persönlicher Qualifikation ein Rechtsanspruch. Zu Einzelheiten des Verfahrens s. 1. DVO zum HeilpraktikerG vom 18. 2. 1939 (RGBl. I 259) m. spät. Änd. Unbefugte Berufsausübung ist strafbar (§ 5 d. Ges.).

Vor Erteilung der Erlaubnis überprüft das Gesundheitsamt nach §§ 2 I 1, 3 der DVO zum HeilpraktikerG, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese Überprüfung ist keine Prüfung im rechtstechnischen Sinne, also kein formalisierter Qualifikationsnachweis. Die inhaltlichen Anforderungen sind in Erlassen der Länder geregelt. Soweit der Bewerber im Einzelfall seine Eignung für die angestrebte Heiltätigkeit in anderer Weise nachweisen kann (z. B. Psychotherapie durch einen entsprechend aus- oder weitergebildeten Dipl. Psychologen), kann die Ablegung der H.prüfung nicht verlangt werden.




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